Online-Nachricht - Mittwoch, 17.05.2017

Einkommensteuer | Kein Abzug sog. finaler Betriebsstättenverluste nach Unionsrecht (BFH)

Leistet der Veräußerer bei der entgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer ausländischen Personengesellschaft wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft an den Erwerber eine Ausgleichszahlung, kann er insoweit keinen inländischen Verlust geltend machen, als die Personengesellschaft über ausländische Betriebsstätten verfügt, die nach dem einschlägigen DBA nicht der inländischen Besteuerung unterliegen. Die Ausgleichszahlung führt aufgrund einer geänderten Rechtsprechung des EuGH auch nicht zu einem nach Unionsrecht abziehbaren sog. finalen Verlust (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Entscheidend ist dabei im Ausgangspunkt die sog. Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Freistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte umfasst. Die Rechtsprechung von EuGH und BFH ging bislang davon aus, dass hiervon abweichend aus Gründen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit bei der inländischen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage ein Verlustabzug möglich ist, wenn und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im ausländischen Betriebsstättenstaat (sog. Quellenstaat) steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind (sog. finale Verluste). Der BFH hatte dies angenommen, wenn die Verluste im Quellenstaat aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können oder ihr Abzug in jenem Staat zwar theoretisch noch möglich, aus tatsächlichen Gründen aber so gut wie ausgeschlossen ist und ein wider Erwarten gewährter Abzug im Ausland verfahrensrechtlich im Inland noch rückwirkend nachvollzogen werden könnte. Diese Rechtsprechung wird jedoch vom EuGH inzwischen nicht mehr aufrecht erhalten.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Streitig ist, ob die für die Veräußerung eines Kommanditanteils (Beteiligung an einer KG mit ausländischer Betriebsstätte bei abkommensrechtlicher Freistellung) im Streitjahr 1999 an den Erwerber geleistete Entschädigungszahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist (sog. finaler Verlust) und ob die in den Vorjahren abgezogenen Verlustanteile aus der Betriebsstätte nach Maßgabe des § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG i.d.F. des § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG i.d.F. Steuerbereinigungsgesetz 1999 wegen dieser Anteilsveräußerung eine einkommenserhöhende Hinzurechnung auslösen.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Im Urteil „Timac Agro Deutschland“ () hat der EuGH entschieden, dass wegen fehlender tatbestandlicher Vergleichbarkeit mit einem Inlandsfall keine unionsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn ein Mitgliedstaat einer gebietsansässigen Gesellschaft im Fall der Veräußerung einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte die Möglichkeit verwehrt, die Verluste der veräußerten Betriebsstätte in die Bemessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen, sofern aufgrund eines DBA die ausschließliche Befugnis zur Besteuerung der Ergebnisse dieser Betriebsstätte dem Mitgliedstaat zusteht, in dem sie belegen ist. An diese Rechtsprechungsänderung sieht sich der BFH als gebunden an.

  • Zwar ist die Bedeutung der EuGH-Entscheidung nicht unumstritten. Dennoch belässt diese Entscheidung keinen Raum „für vernünftige Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung der fraglichen Rechtsnorm“.

  • Der BFH schließt sich daher in seinem Urteil dem EuGH an. Er hat davon abgesehen, die Rechtsfrage (nochmals) dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung 31/17 vom 17.05.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB UAAAG-45128