Online-Nachricht - Mittwoch, 17.05.2017

Umsatzsteuer | Im Freihafen bewirkte Umsätze innerhalb eines Organkreises (BFH)

§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG bewirkt nicht, dass eine im Freihafen ansässige Organgesellschaft als im Inland ansässig gilt. Die Beschränkung der Wirkungen der Organschaft auf das Inland verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen Verfassungsrecht (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Umsätze, die in Freihäfen bewirkt werden, sind „wie Umsätze im Inland“ zu behandeln, wenn u.a. sonstige Leistungen vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet werden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin, eine Holding-Gesellschaft, hielt im Streitjahr 2007 unmittelbar und mittelbar Beteiligungen an diversen Produktions- und Vertriebsgesellschaften, mit denen sie einen umsatzsteuerrechtlichen Organkreis bildete. Zu den Organgesellschaften der Klägerin gehörte im Streitjahr auch die im Gebiet des Hamburger Freihafens gelegene A, die vornehmlich Theaterleistungen i.S. des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG erbrachte.

Die Klägerin behandelte die gegenüber A erbrachten Leistungen als nicht steuerbare Leistungen innerhalb eines Organkreises, obgleich A gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG kein im Inland gelegener Unternehmensteil sei. Das FA folgte dem nicht.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Leistungen wie das FG zu Recht erkannt hat nicht um nicht steuerbare Innenumsätze innerhalb eines umsatzsteuerrechtlichen Organkreises. Die in Rede stehenden Umsätze gelten als im Inland ausgeführt; sie sind demnach steuerbar und auch nicht von der Umsatzsteuer befreit.

  • Diese im Freihafen bewirkten Umsätze der Klägerin und ihrer Organgesellschaften sind zwar nicht i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG im Inland ausgeführt, weil der Freihafen Hamburg nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG im Streitjahr 2007 kein Inland i.S. des UStG war. Sie sind jedoch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG „wie Umsätze im Inland“ und damit als steuerbar zu behandeln, wenn die Eingangsleistungen wie im Streitfall ausschließlich oder zumindest zum Teil u.a. für eine nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet werden.

  • Zu Recht hat die Vorinstanz gleichfalls erkannt, dass die streitigen Umsätze keine nicht steuerbaren Innenumsätze innerhalb eines Organkreises sind.

  • Einer Organschaft zwischen der Klägerin als Organträgerin und A als Organgesellschaft steht entgegen, dass A, anders als nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG vorausgesetzt, kein im Inland gelegener Unternehmensteil war. Der mit Wirkung zum aufgehobene Freihafen, in dem die A gelegen ist, war im Streitjahr 2007 kein Inland i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB NAAAG-45113