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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 3227/15 E EFG 2017 S. 829 Nr. 10

Gesetze: EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1EStG § 13 Abs. 7EStG § 13aEStG § 15 Abs. 2BewG Anlage 1 zu § 51 Abs. 4

Pferdehaltung als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Leitsatz

  1. Einkünfte aus der Pferdezucht und der Pferdehaltung zählen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die im Betrieb gehaltenen Tiere -gemessen am gesetzlichen Flächenschlüssel-- eine ausreichende Futtergrundlage haben und damit die Vieheinheiten-Grenze nicht überschritten wird (vgl. BStBl II 2009, 453).

  2. Ein Landwirt, der den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt, kann sich nicht auf das Vorliegen eines Liebhabereibetriebs berufen (vgl. BFH/NV 2010,1446).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 829 Nr. 10
VAAAG-44925

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 02.03.2016 - 7 K 3227/15 E

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