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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 4 K 4156/16

Gesetze: EStG 2007 § 7g Abs. 1 S. 1, EStG 2007 § 7g Abs. 7

Kein Investitionsabzugsbetrag einer neugegründeten Personengesellschaft für die erst zwei Jahre später bestellte Windkraftanlage bei nicht ausreichend nachgewiesener Investitionsabsicht

Leitsatz

1. Beantragt eine neugegründete Personengesellschaft einen Investitionsabzugsbetrag für die beabsichtigte Herstellung einer Windkraftanlage (WKA) und ist die Eröffnung des Betriebs im Streitjahr noch nicht abgeschlossen, weil die wesentlichen Betriebsgrundlagen noch nicht vorhanden und auch noch nicht verbindlich bestellt sind, so ist die erforderliche Investitionsabsicht streng zu prüfen. Allein die Gründung einer Gesellschaft zum Zweck der Entwicklung, des Verkaufs oder/und des Betriebs von WKA zur umweltfreundlichen Stromenergieerzeugung sowie die Eintragung im Handelsregister reichen für die Eröffnung des Betriebs einer solchen Anlage nicht aus.

2. Die vom Gesetz ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal gemachte Investitionsabsicht muss nicht zwingend durch eine verbindliche Bestellung, sondern kann auch durch andere geeignete (und objektiv belegbare) Indizien nachgewiesen werden. Die Einholung eines Kostenvoranschlages reicht nicht aus, wenn es sich dabei nach Würdigung aller Umstände des Streitfalls lediglich um eine unverbindliche und kostenfreie Maßnahme handelt, im Streitjahr zudem noch keine konkrete Verhandlungen über den Erwerb der WKA geführt worden sind, die Anlage tatsächlich erst im übernächsten Jahr bestellt worden ist und angesichts einer nur geringen Kapitalausstattung der Personengesellschaft vieles dafür spricht, dass diese zunächst nur als (inaktive) Vorratsobjektgesellschaft gegründet worden ist.

Fundstelle(n):
FAAAG-44900

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.03.2017 - 4 K 4156/16

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