Online-Nachricht - Freitag, 12.05.2017

Einkommensteuer | Erste Tätigkeitsstätte eines Streifenpolizisten (FG)

Streifenpolizisten begründen an ihrem Polizeirevier eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des ab 2014 geltenden steuerlichen Reisekostenrechts. Fahrtkosten vom Wohnort zur Dienststelle sind somit nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar. Mehraufwendungen für Verpflegung bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit erfordern damit eine ununterbrochene Abwesenheit von mindestens 8 Stunden von der Dienststelle (; Revision zugelassen).

Hintergrund: In Bezug auf die bis 2013 geltende Rechtslage war der BFH der Auffassung, dass Polizeibeamte, die im Streifendienst tätig sind, typischerweise nicht über eine "regelmäßige Arbeitsstätte" (so der bisherige Begriff) verfügen. Sie konnten daher die Fahrtkosten zum Polizeirevier nach Dienstreisekostengrundsätzen (0,30 € pro gefahrenem Kilometer) berechnen und - bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit mit Abwesenheit vom Wohnort - Mehraufwendungen für Verpflegung geltend machen. Fraglich ist, ob dies auch noch nach dem neuen ab 2014 geltenden Reisekostenrecht gilt.

Sachverhalt: Der Kläger war seit 2004 als Polizeibeamter im Streifendienst tätig. Er war Angehöriger einer Polizeiinspektion, die er arbeitstäglich zur Entgegennahme bzw. Abgabe des Einsatzfahrzeugs, für Einsatzbesprechungen und zur Erledigung von Schreibarbeiten aufsuchte. Mit Hinweis auf das neue Reisekostenrecht lehnte das beklagte Finanzamt im Streitjahr 2014 die vom Kläger geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen für die Tage seiner Einsatztätigkeit im Streifendienst ab. Fahrtkosten zum Polizeirevier berücksichtigte das Finanzamt nur in Höhe der Entfernungspauschale.

Hierzu führten die Richter des FG weiter aus:

  • Die unbefristete Zuordnung eines Polizeibeamten im Streifendienst zu seiner Dienststelle und die dortige Vornahme von Hilfs- und/oder Nebentätigkeiten begründet eine „erste Tätigkeitsstätte".

  • Sucht der Polizeibeamte das Polizeirevier, dem er dienstrechtlich zugeordnet ist, arbeitstäglich auf und verrichtet der Polizeibeamte im Polizeirevier auch den Streifendienst vorbereitende bzw. ergänzende Tätigkeiten wie etwa Einsatzbesprechungen und Schreibarbeiten, so sind diese Neben- bzw. Hilfstätigkeiten ausreichend für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte.

  • Nach diesen Grundsätzen stand dem klagenden Polizeibeamten für Fahrten zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale zu, während für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung eine ununterbrochene Abwesenheit von 8 Stunden von der ersten Tätigkeitsstätte für die Dauer der gesetzlich festgelegten Zeiträume zu belegen war.

Hinweis:

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wird mitgeteilt, sobald es vorliegt. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage der niedersächsischen Justiz veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom (il)

Fundstelle(n):
NWB YAAAG-44817