Verfahrensrecht | Turnierbridge ist gemeinnützig (BFH)
Der BFH hat entschieden, dass ein Anspruch auf Anerkennung der Förderung von Turnierbridge als gemeinnützig besteht, weil Turnierbridge die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ebenso fördert wie Sport ( und V R 70/14; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Wer als gemeinnützig anerkannt ist, ist grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Dabei sind die als gemeinnützig anerkannten Zwecke, zu denen auch Sport gehört, in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 25 AO abschließend aufgezählt. Hiervon nicht umfasste Zwecke können gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt werden, wenn durch sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird.
Sachverhalt: Geklagt hatte ein Dachverband von Bridge-Vereinen in der Bundesrepublik Deutschland, der die Interessen des deutschen Bridge auf nationaler und internationaler Ebene vertritt und für die Organisation und Reglementierung des nationalen und internationalen Wettbewerbsbetriebs sowie die Veranstaltung nationaler und internationaler Wettbewerbe zuständig ist.
Hierzu führten die Richter des BFH u.a. weiter aus:
Zwar ist Turnierbridge kein Sport ().
Turnierbridge wird auch nicht von den in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannten sog. privilegierten Freizeitbeschäftigungen umfasst.
Wie Schach, das als Sport gilt, fördert Turnierbridge jedoch die Allgemeinheit.
Deshalb hat der das für den Kläger zuständige Landes-Finanzministerium verpflichtet, Turnierbridge als gemeinnützig anzuerkennen.
Quelle: BFH, Pressemitteilung vom (il)
Fundstelle(n):
NWB BAAAG-44641