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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 8 R 253/15

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten, mit welchem diese von der Klägerin Beiträge zur Sozialversicherung i.H.v. 21.903,44 Euro nachfordert.

Fundstelle(n):
RAAAG-44546

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 15.02.2017 - L 8 R 253/15

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