Online-Nachricht - Dienstag, 09.05.2017

Einkommensteuer | Dachgeschossausbau nicht nach § 7h EStG begünstigt (FG)

Entsteht durch den Ausbau eines Dachgeschosses erstmalig eine Wohnung, handelt es sich insoweit um einen Neubau, der nach § 7h EStG grundsätzlich nicht begünstigt ist. Entscheidet die Gemeindebehörde mit der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG über ein Tatbestandsmerkmal nicht abschließend und überlässt die Prüfung der Finanzbehörde, so fällt die Entscheidungsbefugnis der Finanzbehörde zu (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 7h EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland belegenen Gebäude bzw. Gebäudeteil in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 % der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinn des § 177 BauGB absetzen. Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude und die Maßnahmen durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, § 7h Abs. 2 EStG.

Sachverhalt: Die Kläger erwarben am eine noch zu bildende Eigentumswohnung im Dachgeschoss mit Bauverpflichtung. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2005 und 2006 wurden für die Eigentumswohnung Sanierungskosten i.S.d. §§ 7h, 10f und 11b EStG erklärt. Das Bezirksamt erließ gegenüber den Klägern eine Bescheinigung gemäß § 7h bzw. § 10f EStG, die bestätigte, dass die Anlage in einem durch Rechtsverordnung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegen sei.

Das FA vertrat die Auffassung, soweit die begünstigten Sanierungsmaßnahmen auf die Dachgeschosswohnungen entfielen, seien keine erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG zu gewähren, da durch den Dachgeschossausbau insgesamt diese Wohnungen bautechnisch als Neubau gelten würden. Ihren Einspruch begründeten die Kläger mit dem Hinweis auf den bindenden Grundlagenbescheid des Bezirksamtes. Das FA hielt dem entgegen, dass die Bescheinigung des Bezirksamtes das FA nicht binde, weil sie den Hinweis enthalte, dass die Prüfung, ob ein selbständiges Wirtschaftsgut entstanden sei, letztendlich dem FA überlassen worden sei.

Hierzu führte das FG Berlin-Brandenburg weiter aus:

  • Die Kläger haben keinen Anspruch auf Abschreibung nach § 7h EStG bzw. Steuervergünstigungen nach § 10f EStG. Nach Wortlaut und Zielsetzung dieser Vorschrift sind nur Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehenden Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden.

  • Im Streitfall haben die Kläger jedoch einen Neubau errichtet. Bereits aus der Bescheinigung des Bezirksamtes geht hervor, dass die Wohnung durch den Ausbau des Dachgeschosses erst entstanden ist und es sich damit grundsätzlich um ein neu geschaffenes Wirtschaftsgut, mithin um einen Neubau handele, der nach § 7h EStG grundsätzlich nicht begünstigt sei.

  • Das Bezirksamt hat in seiner Bescheinigung die Entscheidung über das Vorliegen der steuerrechtlichen Voraussetzungen ausdrücklich den Finanzbehörden überlassen. Entscheidet die Gemeindebehörde über ein Tatbestandsmerkmal nicht abschließend und überlässt sie die Prüfung der Finanzbehörde, so fällt wie im vorliegenden Fall die Entscheidungsbefugnis der Finanzbehörde zu.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB CAAAG-44457