Online-Nachricht - Montag, 08.05.2017

Umsatzsteuer | Keine Ermäßigung für "Brezenläufer" auf dem Oktoberfest (FG)

Der Verkauf von Backwaren in Festzelten unterliegt als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz, wenn sich der Verkäufer die Nutzungsmöglichkeit der Festzelte gegen Entgelt einräumen ließ und ihm die Verzehrvorrichtungen der Bierzeltbetreiber zuzurechnen sind oder ihm die Mitnutzung vertraglich zugesichert wurde (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MwStVO gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist dabei gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 MwStVO nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt.

Sachverhalt: Die Klägerin hatte für die Dauer mehrerer Oktoberfeste in einem Festzelt einen Verkaufsstand zum Verkauf von Brezen gegen ein Entgelt gepachtet. Zudem durfte die Klägerin bis zu zwölf Personen als Verkäufer außerhalb des Mietgegenstandes beschäftigen.

Die Klägerin unterwarf die Umsätze aus dem Verkauf von Backwaren auf dem Oktoberfest durch sog. Brezenläufer dem ermäßigten Steuersatz. Das FA vertrat die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Umsätze aus dem Verkauf von Gebäck durch Brezenläufer dem Regelsteuersatz unterlägen, da der Klägerin eine die Bewirtung fördernde, von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur (Zelt mit Biertischgarnituren, Musik) zuzurechnen sei.

Hierzu führte das FG München weiter aus:

  • Die Klägerin hat den Kunden nicht nur Backwaren (Brezen) verkauft, sondern diesen gegenüber auch zusätzliche Dienstleistungen erbracht, indem sie die Backwaren durch ihre sog. Brezenläufer den Kunden an den Tisch gebracht sowie Tische und Sitzmöglichkeiten zur Verfügung gestellt hat, wo die Brezen verzehrt werden konnten.

  • Die in den Festzelten von den Festzeltbetreibern bereitgestellten Verzehrvorrichtungen (Biertische und Bierbänke) sind der Klägerin zuzurechnen, auch wenn sich diese nicht in ihrem Eigentum befanden. Die Nutzungsmöglichkeit der Biertische und Bierbänke ist keine unbeachtliche Leistung eines Dritten, denn die Klägerin hat sich in den jeweiligen Verträgen mit den Festzeltbetreibern das Recht zum Verkauf in diesen Festzelten und damit die Nutzungsmöglichkeit der dort von den Festwirten bereitgehaltenen Verzehrmöglichkeiten gegen Entgelt einräumen lassen.

  • Die Klägerin hat damit auch das Recht erworben, die in den jeweiligen Festzelten aufgestellten Bierbänke und -tische insgesamt durch ihre Kunden nutzen zu lassen. Die Zurverfügungstellung dieser Verzehrvorrichtungen ist der Klägerin als eigene Dienstleistung zuzurechnen.

  • Aufgrund dieser der Klägerin zuzurechnenden Dienstleistungen (Verzehrvorrichtungen, Serviceleistung, Musikangebot) tritt der Dienstleistungscharakter aus Sicht des Verbrauchers in den Vordergrund.

  • Die streitgegenständlichen Umsätze der Klägerin unterliegen damit dem Regelsteuersatz.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB PAAAG-44363