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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 5 K 368/16 EFG 2017 S. 806 Nr. 10

Gesetze: AO § 235 Abs. 1 S. 1, AO § 367 Abs. 2 S. 2, AO § 370 Abs. 1, AO § 371

Steuerhinterziehung: Bedingter Vorsatz bei Nichtangabe von steuerpflichtigen Erträgen aus einer Stiftung liechtensteinischen Rechts aus einem Depot in der Schweiz - Festsetzung von Hinterziehungszinsen

Leitsatz

1. Bei einer Steuerhinterziehung ist bedingter Vorsatz bereits dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige sich über die Steuerrechtslage im Unklaren ist und es ihm möglich erscheint, dass seine Erklärung bei zutreffender Anwendung des Steuerrechts unrichtig oder unvollständig ist, und er diese mögliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Steuererklärung billigend in Kauf nimmt.

2. Für das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes spricht, wenn der Steuerpflichtige sich keine Klarheit über die Rechtsbeziehungen zu einer von ihm errichteten Stiftung und deren steuerliche Beurteilung Klarheit verschafft und dabei gegebenenfalls auch die Beratung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch nimmt, obwohl im Vordruck der Einkommensteuererklärung Anlage "KAP" ausdrücklich nach ausländischen Kapitalerträgen und auf der Rückseite des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung seit dem Veranlagungszeitraum 2009 nach "nachhaltigen Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten im Ausland" gefragt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2018 S. 16 Nr. 1
EFG 2017 S. 806 Nr. 10
IWB-Kurznachricht Nr. 12/2017 S. 434
DAAAG-44328

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 25.01.2017 - 5 K 368/16

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