Darlegungs- und Feststellungslast der Familienkasse für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung
Wegfall der Bereicherung lässt Rückforderungsanspruch nicht entfallen
Leitsatz
1. Mit § 70 Abs. 2 EStG verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, die Festsetzung des zutreffenden Kindergeldes sicherzustellen,
und räumt der materiellen Richtigkeit Vorrang vor der Bestandskraft des Dauerverwaltungsakts der Kindergeldfestsetzung ein.
2. Durch die monatliche Auszahlung des Kindergeldes wird die ursprüngliche Festsetzung nur jeweils konkludent bestätigt; es
wird nicht monatlich eine neue Festsetzung vorgenommen.
3. Die Festsetzungsfrist für das in den einzelnen Monaten des jeweiligen Kalenderjahres gezahlte Kindergeld beginnt mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
4. Die Behörde (hier: Familienkasse) trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer
Steuerhinterziehung.
5. Ein Wegfall der Bereicherung führt nicht zum Wegfall des abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs.
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