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FG München Urteil v. - 3 K 2670/14 EFG 2017 S. 873 Nr. 10

Gesetze: UStG 2012 § 12 Abs. 2 Nr. 1UStG 2012 § 3 Abs. 1UStG 2012 § 3 Abs. 9 S. 1UStG 2012 Anlage 2 Nr. 28 UStG 2012 Anlage 2 Nr. 31 UStG 2012 Anlage 2 Nr. 33 MwStSystRL Art. 98 Abs. 1MwStSystRL Art. 98 Abs. 2MwStSystRL Anhang III Nr. 1 MwStVO Art. 6 Abs. 1 S. 1MwStVO Art. 6 Abs. 1 S. 2MwStVO Art. 6 Abs. 1 S. 3MwStVO Art. 6 Abs. 2 DVO (EU) Nr. 228/2011 Art. 6 Abs. 1 S. 1 DVO (EU) Nr. 228/2011 Art. 6 Abs. 1 S. 2 DVO (EU) Nr. 228/2011 Art. 6 Abs. 1 S. 3 DVO (EU) Nr. 228/2011 Art. 6 Abs. 2

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für den Verkauf von Backwaren in Oktoberfest-Festzelten durch sog. Brezenläufer

Leitsatz

1. Der Verkauf von Backwaren in Festzelten durch sog. Brezenläufer unterliegt als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz, wenn sich der Verkäufer die Nutzungsmöglichkeit der Festzelte gegen Entgelt einräumen lassen hat und ihm die Verzehrvorrichtungen der Bierzeltbetreiber (Biertische und Bierbänke) zuzurechnen sind.

2. Auch wenn die Verzehreinrichtungen nicht im Eigentum des Backwarenverkäufers stehen, ihm die Mitnutzung aber vertraglich zugesichert ist, ist ihm die Zurverfügungstellung der Biertische und Bierbänke gegenüber den Brezenkäufern als eigene Dienstleistung zuzurechnen, wodurch die Dienstleistungselemente (Transport der Brezen an die Verzehreinrichtungen, Zurverfügungstellung der Verzehreinrichtungen) im Verhältnis zu Elementen einer Lieferung von Speisen im Vordergrund stehen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 873 Nr. 10
VAAAG-44322

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FG München, Urteil v. 22.02.2017 - 3 K 2670/14

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