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FG Bremen Urteil v. - 4 K 5/15 (2)

Gesetze: KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, KraftStG § 2 Abs. 2a, KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, KraftStG § 8 Nr. 2, KraftStG § 18 Abs. 12

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Abgrenzung zwischen Pkw und Lkw

„Fiat Doblo Cargo Combi” als Pkw

keine Bindung an die Einstufung durch die Verkehrsbehörde unter Geltung des § 2 Abs. 2a KraftStG a. F.

Leitsatz

1. Die Übergangsregelung des § 18 Abs. 12 KraftStG ist auch auf solche Fahrzeuge anzuwenden, die erst nach ihrem Inkrafttreten erstmalig zugelassen werden.

2. Der Eignung und Bestimmung zur Personenbeförderung steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass Fahrzeuge neben der Beförderung von Personen auch dem Transport von Gepäck oder anderer Güter im privaten oder gewerblichen Bereich dienen oder zu dienen bestimmt sind, wie dies z. B. bei Kombinationskraftwagen (im Streitfall: Fiat Doblo Cargo Combi) der Fall ist.

3. Der Umstand, dass ein Fahrzeug die Möglichkeiten einer komfortablen und Pkw-typischen Personenbeförderung mit denen eines professionellen Gütertransports kombiniert, steht einer Einstufung des Wagens als Pkw nicht entgegen.

4. Die Einstufung des Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde als Lkw hatte unter Geltung des § 2 Abs. 2a KraftStG a. F. als solche keine kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung.

Fundstelle(n):
LAAAG-44321

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FG Bremen, Urteil v. 20.02.2017 - 4 K 5/15 (2)

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