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FG Bremen Urteil v. - 2 K 38/16 (1)

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG § 14 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a

Kein Vorsteuerabzug aus einer von einem Rechnungsaussteller in der nicht existierenden Rechtsform der „UGmbH” erstellten Rechnung

Leitsatz

1. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG sieht einen Schutz guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen – insbesondere was die Identität von Leistendem und Rechnungsaussteller und dessen Unternehmereigenschaft anbelangt – grundsätzlich nicht vor (vgl. BFH-Rspr).

2. Die Rechtsform der „UGmbH” existiert nicht. Eine „UGmbH” kann daher – anders als eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) – nicht einmal theoretisch leistender Unternehmer i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG bzw. leistender Steuerpflichtiger i. S. d. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der RL 77/388/EWG sein. Aus einem als „Rechnung” überschriebenen Schriftstück einer „UGmbH” ist daher auch unter Berücksichtigung des (PPUH Stehcemp) weder ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG noch ein Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der RL 77/388/EWG aus Vertrauensschutzgründen möglich.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 8 Nr. 40
DStRE 2018 S. 94 Nr. 2
GmbH-StB 2018 S. 25 Nr. 1
UAAAG-44318

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FG Bremen, Urteil v. 26.01.2017 - 2 K 38/16 (1)

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