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FG Bremen Urteil v. - 1 K 111/16 (5)

Gesetze: EStG § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1

Pauschalversteuerung von Sachgeschenken an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG

Leitsatz

1. Gewährt ein Unternehmen Arbeitnehmern von Geschäftspartnern Sachgeschenke (z. B. Porzellanartikel, Bücher, Weinpräsente) nur deswegen, weil sie Arbeitnehmer der Geschäftspartner sind, und sind keine anderen Gründe bzw. Rechtsbeziehungen für die Geschenke ersichtlich, ist eine vom FA vorgenommene pauschale Besteuerung nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht zu beanstanden.

2. Für die Frage, ob die gewährten Geschenke an die Arbeitnehmer der Geschäftspartner Arbeitslohn darstellen, kommt es nicht darauf an, ob zwischen dem zuwendenden Unternehmen und den Empfängern der Geschenke ein Leistungsaustausch stattgefunden hat und die gewährten Sachgeschenke eine Gegenleistung für eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Vielmehr stellen Zuwendungen durch Dritte Arbeitslohn dar, wenn sie sich für den Arbeitnehmer wirtschaftlich als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 11/2017 S. 498
DStR 2017 S. 6 Nr. 35
DStRE 2017 S. 1481 Nr. 24
KAAAG-44317

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FG Bremen, Urteil v. 17.01.2017 - 1 K 111/16 (5)

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