Online-Nachricht - Mittwoch, 03.05.2017

Gewerbesteuer | Erweiterte Kürzung bei Überlassung von Betriebsvorrichtungen (FG)

Werden bei einer Grundstücksvermietung Betriebsvorrichtungen mit überlassen, die kein Zubehör im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG darstellen, ist die erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zu versagen, wenn eine Nutzung oder Weitervermietung der Immobilie auch ohne die bezeichneten Wirtschaftsgüter möglich ist (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitz gekürzt. An die Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Sachverhalt: Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, eine GmbH und Co. Vermietungs-KG, erwarb 2001 von der Stadt ein Grundstück. Am selben Tag schloss sie über den erworbenen Grundbesitz einen Miet- und Ankaufrechtsvertrag mit der B über die Vermietung eines noch zu errichtenden Zentrums. Die Klägerin aktivierte in ihren Jahresabschlüssen die gesamte Immobilie und bewertete sie mit den gesamten angefallenen und von ihr auch getragenen Investitionskosten. Eine Herausrechnung oder ein gesonderter Ausweis der Betriebsvorrichtungen fand nicht statt. Für die VZ ab 2004 beantragte die Klägerin die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Das FA gelangte zu der Auffassung, dass Betriebsvorrichtungen auf dem Grundstück vorhanden seien, die in den Gesamtinvestitionskosten enthalten und deren Kosten damit von der Klägerin getragen worden seien. Deswegen könne die erweiterte Grundstückskürzung für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2006 nicht gewährt werden.

Hierzu führte das FG Hessen weiter aus:

  • Das FA hat die beantragte erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu Recht versagt, weil die Klägerin in den Streitjahren nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltete bzw. nutzte.

  • Eine gewerbliche Betätigung, die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten zählt, schließt grundsätzlich die erweiterte Kürzung aus, auch wenn sie von so genannter untergeordneter Bedeutung ist. Die genannte Ausschließlichkeit der begünstigten Tätigkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bedeutet insbesondere, dass grundsätzlich nur die begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden darf und es sich ausnahmslos um eigenen Grundbesitz handeln muss.

  • Die Klägerin überließ der B in den Streitjahren gegen Entgelt nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz im Sinne des § 68 BewG, sondern auch Betriebsvorrichtungen und weitere bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Überlassung von Betriebsvorrichtungen, die nicht zu dem Grundvermögen gehören, stellt keine Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz, sondern eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit dar, die sich regelmäßig begünstigungsschädlich auswirkt.

  • Die erweiterte Kürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz GewStG war im vorliegenden Falle zu versagen, obwohl der Anteil der überlassenen Betriebsvorrichtungen an den Gesamtinvestitionskosten für das Grundstück und damit auch der Anteil an den in Abhängigkeit von den Investitionskosten vereinbarten Mietzahlungen weit unter 10 % liegt.

Hinweise:

Die Revision ist beim BFH unter dem anhängig.

Zu einem in der Urteilsbegründung zitierten ist die Revision gerade auch im Hinblick auf die „Unschädlichkeit marginaler Mitvermietungen” unter dem beim BFH anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB UAAAG-44036