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Kontierungslexikon vom

Kommissionsgeschäft (Lieferung)

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Kommissionsgeschäfte sind umsatzsteuerrechtlich eigenständig zu beurteilen – entgegen der zivilrechtlichen und ertragsteuerlichen Betrachtungsweise. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Umsatzbesteuerung von Kommissionssachverhalten und stellt die Besonderheiten und Unterschiede zur Ertragsteuer dar. Dieser Beitrag enthält Buchungsvorschläge, die von teilweise in der Literatur beschriebenen abweichen. Die Vorschläge hier gewährleisten aber, tatsächlich alle Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG zutreffend abzubilden.

Betrifft das Kommissionsgeschäft keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung, gelten die Regelungen zur Leistungskommission oder Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11 und Abs. 11a UStG.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1400
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen [Kommissionsware]
1576
Abziehbare Vorsteuer 19 %
1600
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen [Kommittent]
1776
Umsatzsteuer 19 %
3400
Wareneinkauf 19 % Vorsteuer [Kommissionsware]
4760
Verkaufsprovisionen
8000
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG
8125
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG
8400
Erlöse 19 % USt [Kommissionsware]
8790
Gewährte Rabatte 19 % USt [Kommissionsware]

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen [Kommissionsware]
1406
Abziehbare Vorsteuer 19 %
3300
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen [Kommittent]
3806
Umsatzsteuer 19 %
4000
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG
4125
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG
5400
Wareneinkauf 19 % Vorsteuer [Kommissionsware]
4400
Erlöse 19 % USt [Kommissionsware]
4790
Gewährte Rabatte 19 % USt [Kommissionsware]
6770
Verkaufsprovisionen

Hinweis:

Für die zutreffende Buchung der Kommissionsgeschäfte sollten entsprechende (Automatik-) Konten eingerichtet werden.

2. Rechtsgrundlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

3. Wie wird kontiert?

3.1 Allgemeine Grundsätze

Werden entgeltliche Leistungen ausgeführt, stellt sich u. a. auch die Frage, wer diese Leistung ausgeführt hat bzw. wem diese Leistung zuzurechnen ist. Das Umsatzsteuerrecht stellt auf die zivilrechtliche Betrachtungsweise ab, d. h. der Umsatz ist demjenigen zuzurechnen, der aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet ist. Zudem stellt das Umsatzsteuerrecht auf das Auftreten nach außen hin ab.

Neben dem klassischen Verkauf im eigenen Namen und für eigene Rechnung und dem Verkauf im fremden Namen und für fremde Rechnung sind für Kommissionsgeschäfte Besonderheiten zu beachten.

Zu unterscheiden sind Eigenhandel und Vermittlung:

Der Eigenhandel ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verkauf im eigenen Namen und für eigene Rechnung oder im fremden Namen und für eigene Rechnung erfolgt.

Abb. 1: Eigenhandel

Die Vermittlungsleistung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Vermittler die Ware im fremden Namen und für fremde Rechnung verkauft. Die Warenlieferung erfolgt ausschließlich durch den Lieferanten an den Kunden. Der Vermittler hat nur umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen durch Ausführung einer Dienstleistung an den Lieferer.

Abb. 2: Vermittlung

3.2 Grundlagen des Kommissionsgeschäfts

Das Kommissionsgeschäft ist die geschäftliche Betätigung eines Kaufmanns im eigenen Namen für fremde Rechnung. Die zivilrechtlichen Grundlagen sind in den §§ 383 bis 406 HGB geregelt. Der Kommissionär übernimmt es, gewerbsmäßig Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen für Rechnung eines Dritten (Kommittenten) zu kaufen oder zu verkaufen.

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