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NWB Nr. 19 vom Seite 1429

Ab 1.7.2017 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

Gerald Eilts

[i]Regelmäßige Änderung im ZweijahresrhythmusDie Pfändungsfreigrenzen ändern sich jeweils zum 1.7. eines jeden zweiten Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags für das sächliche Existenzminimum (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG); der Berechnung ist die am 1.1. des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG zugrunde zu legen (vgl. § 850c Abs. 2a Satz 1 ZPO). Durch Art. 8 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom (BGBl 2016 I S. 3010) ist der steuerliche Grundfreibetrag zum auf 8.820 € angehoben worden.

[i]Erhöhung um 5,58 %Das entspricht, bezogen auf den Grundfreibetrag 2014 in Höhe von 8.354 € als Bezugspunkt für die Pfändungstabelle 2015, einer Erhöhung um 5,58 %. (Anm.: Der Grundfreibetrag für 2015 wurde erst nach Inkrafttreten der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 rückwirkend zum auf 8.472 € erhöht). Entsprechend waren jetzt zum auch die Pfändungsfreigrenzen anzuheben (vgl. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 vom , BGBl 2017 I S. 750).

[i]Unpfändbarer Grundbetrag ab 1.7.2017: 1.133,80 €Ab dem beträgt der unpfändbare Grundbetrag nunmehr 1.133,80 € (bis : 1.073,88 €) monatlic...

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