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FG Köln 03.08.2016 5 K 2515/14, KSR 5/2017 S. 12

Badrenovierung im Home-Office als Werbungskosten

Die Kosten einer Badrenovierung im Home-Office können einer Entscheidung des FG Köln zufolge nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn die Renovierung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt. Die Kläger hätten aus der Überlassung des Home-Office an den Arbeitgeber des Klägers zwar grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, da die Nutzung des Arbeitszimmers vorrangig den Interessen des Arbeitgebers des Klägers gedient habe. Die streitigen Aufwendungen für die Badezimmerrenovierung seien jedoch nur anteilig als Werbungskosten bei diesen Einkünften zu berücksichtigen. Erforderlich sei lediglich das Vorhandensein einer Toilette nebst Waschbecken.

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