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KSR Nr. 5 vom Seite 11

Aufteilung des Arbeitslohns in DBA- und ATE-Fällen

BMF zur Ermittlung steuerfreier und steuerpflichtiger Gehaltsbestandteile

Lukas Hilbert

Verlagert sich bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmereinsätzen die Besteuerungsbefugnis bzw. erlischt der Steuerzugriff in Deutschland, dürfte eine direkte Abgrenzung nach Veranlagungszeiträumen klar die Ausnahme sein. Meistens müssen das Gehalt oder zumindest Bestandteile dessen aufgeteilt werden. Einzelheiten zur diesbezüglichen Handhabung hat nun das BMF in einem neuen Verwaltungsschreiben dargelegt.

Grundsatz: Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen

Ist aufgrund einer Auslandstätigkeit ein Teil des Arbeitslohns in Deutschland steuerfrei, muss zunächst geprüft werden, ob Zuwendungen (vorab) direkt der in- oder ausländischen Beschäftigung zuzuordnen sind. Hierunter können z. B. Reisekostenerstattungen, Überstundenvergütungen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit oder Auslandszulagen fallen. Der verbleibende Arbeitslohn ist aufzuteilen. Während die Finanzverwaltung dazu früher auf die vertraglich vereinbarten Arbeitstage abstellte, wechselte sie mit der Neufassung des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach DBA vom (BStBl 2014 I S. 1467) hin zum Maßstab der tatsächlichen Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres (dorti...

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