Online-Nachricht - Freitag, 28.04.2017

Gesetzgebung | Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz beschlossen (Bundestag)

Der Bundestag hat am das "Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (BT-Drucks. 18/11132, 18/11184) in 2. und 3. Lesung in der Ausschussfassung (BT-Drucks. 18/12127) beschlossen.

Mit dem Gesetz sollen u.a. Steuerumgehungsmöglichkeiten mittels der Gründung und Nutzung von Briefkastenfirmen verhindert werden. Durch zusätzliche Auskunfts- und Informationspflichten sollen die Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Feststellung von im Ausland angesiedelten Domizilgesellschaften (wie Briefkastenfirmen auch genannt werden) verbessert werden.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, "beherrschende" Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, transparent zu machen. Einzelheiten hierzu s. NWB ReformRadar, Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

Darüber hinaus hat der Finanzausschuss insbesondere folgende Änderungen am Gesetzentwurf empfohlen:

  • Regelungen zu Legitimationsprüfung nach § 154 AO und Kontenabrufverfahren nach den §§ 93 und 93b AO

  • Information des Steuerpflichtigen über Anzeigen nach § 138b AO

  • Regelung einer Abfragemöglichkeit der mitteilungspflichtigen Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der Wirtschafts-Identifikationsnummer, § 138c AO

  • Ausschluss der Änderung nach § 175b Absatz 1 und 2 AO bei fehlender Rechtserheblichkeit nachträglich übermittelter Daten

  • Wiederaufnahme der Geldbuße für die Ordnungswidrigkeit nach § 379 Absatz 2 Nummer 2 AO (Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit gemäß § 154 AO Absatz 1 AO) und Erweiterung des Bußgeldtatbestands in § 379 Absatz 2 Nummer 2 AO auf Verstöße gegen § 154 Absatz 2 bis 2c AO - neu, § 379 AO

  • Steuerpflicht für Abfindungszahlungen an einen weichenden Erbprätendenten und vergleichbare Abfindungszahlungen, §§ 3 und 9 ErbStG

  • Regelungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit der Ausschüsse, Vorstände und des Präsidiums der Steuerberaterkammern

  • Änderung der Gesetzesregelung zur automatisierten Einreihung in Steuerklassen bei Eheschließung (neu: IV / IV statt III / - bzw. III / V), und damit Beibehaltung der im ELStAM-Verfahren seit 2012 geltenden Übergangsregelung als Dauerregelung

  • Einführung eines einseitigen Antrags auf Steuerklassenwechsel von III / V zu IV / IV

  • Ergänzung des § 39b Absatz 2 EStG: Mit Wirkung ab 2018 dürfen Arbeitgeber entsprechend der bisherigen Verwaltungsregelungen bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI einen sog. permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen

  • Einsatz des zweijährigen Faktorverfahrens ab dem VZ 2019

Hinweis:

Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Ebenfalls am hat der Bundestag das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen beschlossen. Lesen Sie hierzu unsere News vom 28.04.2017.

Quelle: Bundestag online (il)

Fundstelle(n):
NWB WAAAG-43769