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BFH 21.12.2016 XI R 27/14, BBK 9/2017 S. 402

Umsatzsteuer | Abmahngebühren sind steuerbar und -pflichtig

Sog. Abmahngebühren sind umsatzsteuerbar und -pflichtig. Der Abmahnende muss also aus den vereinnahmten Abmahngebühren Umsatzsteuer entrichten. Nach dem BFH erbringt der Abmahnende eine Leistung gegenüber dem Abgemahnten: Die Abmahnung [i]Abmahnung liegt im Interesse des Abgemahntenbeendet nämlich den Streit über unlautere Wettbewerbshandlungen auf einfache und kostengünstige Weise. Damit wird ein gerichtlicher Streit vermieden, und dies liegt auch im Interesse des Abgemahnten.

[i]Aufwendungsersatz unterliegt der UmsatzsteuerIm Streitfall hatte ein Unternehmer seine Konkurrenten anwaltlich abgemahnt, weil sie fehlerhafte AGB verwendet hatten. Er erhielt von den abgemahnten Konkurrenten Unterlassungserklärungen und einen Aufwendungsersatz. Aus diesem Aufwendungsersatz muss er nun Umsatzsteuer an das FA abführen.

Hinweis:

Der [i]Zwiespältige Begründung des BFHBFH behandelt den Aufwendungsersa...

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