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Kontierungslexikon vom

Schadensersatz

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Echte Schadensersatzleistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, da es an einem Leistungsaustausch fehlt. Sie sind kein Entgelt für eine Gegenleistung. Demgegenüber hat der sog. unechte Schadensersatz Leistungscharakter. Der Beitrag stellt die Unterschiede dar und gibt anhand von Praxisbeispielen Hinweise zur zutreffenden Buchung derartiger Sachverhalte.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


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1200
Bank
1570
Abziehbare Vorsteuer
1576
Abziehbare Vorsteuer 19 %
1700
Sonstige Verbindlichkeiten
1711
Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 7 % USt (Verbindlichkeiten)
1718
Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten)
1771
Umsatzsteuer 7 %
1776
Umsatzsteuer 19 %
2742
Versicherungsentschädigungen und Schadensersatzleistungen
4801
Reparaturen und Instandhaltungen an Bauten
8400
Erlöse 19 % USt
8603
Sonstige betriebliche Erträge

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1400
Abziehbare Vorsteuer
1406
Abziehbare Vorsteuer 19 %
1800
Bank
3260
Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 7 % USt (Verbindlichkeiten)
3272
Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten)
3500
Sonstige Verbindlichkeiten
3801
Umsatzsteuer 7 %
3806
Umsatzsteuer 19 %
4400
Erlöse 19 % USt
4830
Sonstige betriebliche Erträge
4970
Versicherungsentschädigungen und Schadensersatzleistungen
6450
Reparaturen und Instandhaltungen an Bauten

2. Rechtsgrundlagen


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3. Wie wird kontiert?

3.1 Allgemeine Grundsätze

Fügt jemand einer anderen Person einen Schaden zu, ist er unter Umständen zu einer Schadensersatzleistung verpflichtet. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat nach § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehe würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dem Gläubiger steht es bei einer Sachbeschädigung nach § 249 Abs. 2 BGB zu, anstatt der Wiederherstellung (sog. Naturalrestitution) den dazu notwendigen Geldbetrag zu verlangen. Hierbei schließt der erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Beispiel 1

Der Schädiger S ist wegen eines Unfalls mit einem Lkw zum Schadensersatz verpflichtet. Der Geschädigte G verlangt aufgrund einer von G in Auftrag gegebenen Reparatur 1.190 €. Die Rechnung weist eine Umsatzsteuer von 190 € aus. G ist hinsichtlich der bezogenen Reparaturleistung für den Lkw zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt.

Lösung

G kann von S nur einen Geldbetrag von netto 1.000 € verlangen. Umsatzsteuer ist für G nicht angefallen, da er diesen Betrag (190 €) als Vorsteuer in Abzug bringen kann. Insoweit ist dem G keinen Schaden entstanden.

Wird ein Schaden ersetzt, ist ein Leistungsaustausch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG nicht gegeben, der Sachverhalt ist als nicht steuerbarer Schadensersatz zu beurteilen. In derartigen Fällen spricht man von einem „echten Schadensersatz“. Schadensersatz wird nicht geleistet, weil der Leistende eine Leistung erhalten hat, sondern weil er nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzutreten hat.

Echter Schadensersatz ist insbesondere gegeben, wenn der Schädiger den Schaden selbst beseitigt oder durch einen von ihm beauftragten Erfüllungsgehilfen beseitigen lässt. Entsprechendes gilt, wenn die Schadensbeseitigung durch eine Geldzahlung an den Geschädigten erfolgt oder die Geldzahlung an einen Dritten geleistet wird, der den Schaden im Auftrag des Geschädigten beseitigt.

Beispiel 2

Vom Dach des Hauses des Vermieters V fällt eine lose Dachpfanne auf den Pkw des Mieters M. Es besteht eine Schadensersatzpflicht.

  1. V zahlt dem Mieter M eine Entschädigung von 1.000 €.

  2. M lässt den Pkw durch die Autowerkstatt A reparieren. Die Rechnung über 1.000 € zahlt V.

  3. M lässt den Pkw durch die Autowerkstatt A reparieren. Die Rechnung über 1.000 € zahlt M. V zahlt diesen Betrag an M.

  4. V beauftragt die Autowerkstatt A mit der Beseitigung des Schadens und zahlt den Rechnungsbetrag von 1.000 €.

Lösung

In allen Fallkonstellationen liegt im Verhältnis zwischen V und M echter Schadensersatz vor. Das Leistungsaustauschverhältnis im Fall b) zwischen A und M (Reparaturleistung) und im Fall d) zwischen A und V (Reparaturleistung) bleibt hiervon unberührt.

Demgegenüber liegt ein „unechter Schadensersatz“ vor, wenn eine Entschädigung aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht die Voraussetzungen einer entgeltlichen Leistung erfüllt. Eine Grundregel für das Vorliegen eines unechten Schadensersatzes gibt es nicht. Es muss anhand des jeweiligen Einzelfalles geprüft werden, ob ein Leistungsaustauschverhältnis vorliegt oder nicht.

Beispiel 3

Vom Dach des Hauses des Vermieters V fällt eine lose Dachpfanne auf den Pkw des Mieters M. Es besteht eine Schadensersatzpflicht. Da der Mieter M selbst eine Autowerkstatt betreibt bittet V den M, den Schaden selbst zu beseitigen. M repariert den Pkw selbst und erteilt dem Schädiger V eine Rechnung über 1.000 €. V zahlt dem M den Betrag von 1.000 €.

Lösung

Da der Geschädigte den Schaden im Auftrag des Schädigers selbst beseitigt hat, liegt kein Schadensersatz vor, sondern die Geldzahlung von 1.000 € ist als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches zwischen M und V anzusehen. M erbringt gegenüber V aufgrund des an M erteilten Auftrags eine umsatzsteuerpflichtige Reparaturleistung. Unerheblich ist, dass es sich um den Pkw des M handelt.

Hinweis:

Weitere Ausführungen zum echten oder unechten Schadensersatz enthält der Abschnitt 1.3 UStAE.

Nachfolgende Übersicht enthält eine beispielhafte Aufzählung von echtem und unechtem Schadensersatz.

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