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FG München Urteil v. - 14 K 1350/14

Gesetze: EnergieStG § 52MinöStV § 50LuftVG § 20MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 2MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. AMinöStG § 1 Abs. 1 S. 3AO § 155 Abs. 4AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1AO § 170 Abs. 3 RL 92/81/EWG

Keine Emmott'sche Fristenhemmung bei der Mineralölsteuerentlastung von gewerblichen Flugschulen im Jahr 2002

Leitsatz

1. Die Hemmung nationaler Festsetzungs- bzw. Verjährungsfristen (hier: ein Jahr für die Vergütung von Mineralölsteuer) setzt nach dem Emmott-Urteil des EuGH (v. , C-208/90, ECLI:EU:C:1991:333) selbst bei nicht fristgerechter Umsetzung von unionsrechtlichen Richtlinienbestimmungen (hier: Richtlinie 92/81/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle, Verbrauchsteuer-Struktur-Richtlinie) besondere Umstände voraus, wonach der Gesetzgeber oder die Behörden die Geltendmachung eines Anspruchs (hier: einer gewerblichen Flugschule auf Mineralölsteuervergütung für das Jahr 2002) unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert haben.

2. Solche besonderen Umstände liegen nicht deswegen vor, weil das zunächst nur intern angeordnet hat, gewerblichen Flugschulen, die eine Ausbildungserlaubnis besaßen, die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG zu gewähren, und diese Information erst am der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, indem hierauf auf der Webpräsenz des Zolls hingewiesen wurde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZAAAG-43379

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 01.12.2016 - 14 K 1350/14

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