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IWB Nr. 8 vom Seite 281

Erweiterungen der Anti-BEPS-Richtlinie – ATAD 2

Prof. Dr. Siegfried Grotherr

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 289Die EU-Kommission hat am einen Vorschlag für die Erweiterung der Anti-BEPS-Richtlinie 2016/1164 (ATAD) vorgelegt. Der Rat der EU-Finanzminister befürwortet diese „Anti-Hybrid-Richtlinie“. In nur drei zentralen neuen bzw. zusätzlichen Artikeln 9, 9a und 9b wird damit der BEPS-Aktionspunkt 2 der OECD umgesetzt. Gelingt eine gleichförmige Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten, sind einige klassische Elemente der internationalen Steuergestaltung „tot“.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Geltungsbereich und Methodik

[i]Wesentliche Erweiterung der bisherigen Bestimmungen zur Bekämpfung von hybriden GestaltungenDie ATAD 2 nimmt hybride Gestaltungen bei Unternehmen, Finanzinstrumenten und Betriebsstätten ins Visier. Der Vorschlag führt zu einer erheblichen Ausweitung des Anwendungsbereichs der Anti-BEPS-Richtlinie bei der Bekämpfung von hybriden Gestaltungen. So werden Drittstaatensachverhalte, hybride Betriebsstätten, hybride Übertragungen sowie umgekehrt hybride und doppelt ansässige Rechtsträger damit steuerlich weniger attraktiv. Der doppelte Betriebsausgaben- bzw. Verlustabzug (double deduction = DD-Ergebnis), die doppelte Nichtbesteuerung von Zahlungen und zumal Finanzierungen (deduction/no inclusion = D/NI-E...

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