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BFH 30.01.2017 X B 83/16, StuB 8/2017 S. 321

Gewinnzuschlag bei Reinvestitionsrücklage

Soweit eine nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG 1999 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach § 6b Abs. 3 EStG 1999 abgezogen wird, ist gem. § 6b Abs. 7 EStG 1999 der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. Das FG weicht nicht von der BFH-Rechtsprechung ab, wenn es § 6b Abs. 7 EStG so auslegt, dass die Vorschrift nur die tatsächliche Auflösung einer tatsächlich unter Berufung auf § 6b EStG 1999 gebildeten und noch existenten Rücklage voraussetzt, nicht aber eine zu Recht gebildete und zu Recht noch in der Gewinnermittlung enthaltene Rücklage verlangt (Bezug: §§ 6b Abs. 3, Abs. 7 EStG 1999).

Praxishinweise

Der Kläger betrieb einen gewerblichen Grundstückshandel. 1999 bildete er nach dem Verkauf ein...BStBl 1990 II S. 1044

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