Online-Nachricht - Donnerstag, 20.04.2017

Umsatzsteuer | Befreiung von Unterrichtsleistungen durch Privatlehrer (FG)

Leistungen eines Privatlehrers i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL liegen nicht vor, wenn der Unternehmer die Unterrichtsleistungen ausschließlich im Rahmen der von seinen Auftraggebern angebotenen Lehrveranstaltungen erbracht hat (; rkr.).

Hintergrund: Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht von der Steuer. Der weit gefasste Begriff Schul- und Hochschulunterricht umfasst nach der Rechtsprechung nicht nur Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern schließt andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studierenden zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (u.a. "Haderer", Rz 26; und vom "Eulitz", Rz 29; , unter II 2. a. aa.).

Sachverhalt: Streitig ist u.a., ob die Leistungen des Klägers, der Jugendliche in Vorbereitung auf ein freiwilliges Jahr im Rahmen des Programms "Jugend für Europa" unterrichtet hat, ganz oder teilweise von der Umsatzsteuer befreit sind.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Eine Steuerbefreiung der Leistungen des Klägers nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb i. V. m. Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG kommt nicht in Frage, da der Kläger keinerlei Bescheinigung einer Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 UStG vorgelegt hat.

  • Auch eine Steuerfreiheit der Unterrichtsleistungen des Klägers nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL scheidet aus.

  • Zwar hat der Kläger zur Überzeugung des Senates gegenüber seinen Auftraggebern Unterrichtsleistungen i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i; j MwStSystRL erbracht, da die unter Mitwirkung des Klägers durchgeführten Unterrichtsveranstaltungen ersichtlich keinen Freizeitcharakter hatten.

  • Allerdings steht vorliegend der Steuerbefreiung entgegen, dass der Kläger seine streitbefangenen Unterrichtsleistungen ausschließlich im Rahmen der von seinen Auftraggebern angebotenen Lehrveranstaltungen erbracht hat und damit nicht "Privatlehrer" i. S. der Steuerbefreiungsvorschrift ist.

  • Denn wer als Lehrkraft im Rahmen von einer dritten Einrichtung angebotener Lehrveranstaltungen Leistungen erbringt, kann nicht als "Privatlehrer" im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden (vgl. "Eulitz").

  • Auch kann sich der Kläger nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen, da er nicht als eine "andere Einrichtung mit anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" anzuerkennen ist.

Hinweis:

Das rechtskräftige Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Niedersachsen, Presseinformation vom (il)

Fundstelle(n):
NWB RAAAG-43133