Klausur-Leitfaden Abgabenordnung
2. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Der Einspruch in der Fallbearbeitung
1. Allgemeines
Gegenstand der AO-Prüfungsklausuren sind fast durchgängig fehlerhafte (= rechtswidrige) Steuerbescheide und deren Korrektur.
Geht es um eine Korrektur eines Bescheids zugunsten des Stpfl. (z. B. um eine Steuerminderung), ist immer zunächst zu untersuchen, ob bereits Einspruch eingelegt ist (oder noch eingelegt werden kann) und der Fehler im Einspruchsverfahren (§§ 347 ff. AO) eliminiert werden kann.
Der Einspruch ist für den Stpfl. aus nachfolgenden Gründen „der Königsweg“:
Nur der Einspruch verhindert den Eintritt der Unanfechtbarkeit und hält den Fall offen, § 367 Abs. 2 Satz 1 AO (Grundsatz der Vollüberprüfung). Der Antrag auf Änderung gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ermöglicht nur die punktuelle Änderung (soweit der Antrag reicht).
Der Einspruch kann ohne Begründung eingelegt werden. Im Einspruchsverfahren können später (alle nur denkbaren) Gründe nachgeschoben werden. Der Antrag gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist innerhalb der Einspruchsfrist zu konkretisieren, d. h. zu begründen. Er kann danach nicht erweitert werden.
Nur beim Einspruch ist AdV möglich, § 361 Abs. 2 AO sowie § 69 Abs. 3 und Abs. 4 FGO.
Nur wenn im Sachverhalt ein Einspruch nicht vorliegt, nicht zulässig oder nicht möglich ...