Kommunale Steuern
1. Aufl. 2017
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§ 22 Kommentiertes Satzungsmuster zur Erhebung einer Hundesteuer
I. Satzungsmuster
Hundesteuersatzung vom …
Aufgrund des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sowie der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Rat der Gemeinde X. in seiner Sitzung am . . . folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Die Gemeinde X. erhebt nach Maßgabe dieser Satzung eine Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 des Grundgesetzes.
§ 2 Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Hundesteuer ist das Halten eines mindestens drei Monate alten Hundes in der Gemeinde X. zum Zweck des persönlichen Lebensbedarfs, das über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgeht.
(2) Kann das Alter des Hundes nicht nachgewiesen werden, gilt er als mindestens drei Monate alt.
(3) Ein Hund wird in der Gemeinde X. gehalten, wenn er in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb in der Gemeinde X. aufgenommen worden ist.
(4) Ein Hund wird nicht zum Zweck des persönlichen Lebensbedarfs gehalten, wenn seine Aufnahme in den Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen Tätigk...