Kommunale Steuern
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 21 Vorgaben für die Erhebung einer Spielgerätesteuer
I. Steuergegenstand
1Da die Spielgerätesteuer den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers erfassen soll, ist der Steuergegenstand das entgeltliche Benutzen bestimmter Spielgeräte im Gebiet der Kommune. Weil die Spielgerätesteuer aus Vereinfachungsgründen als indirekte Steuer bei den Spielgerätehaltern erhoben wird (dazu Rn. 4 ff.), wird als Gegenstand der Spielgerätesteuer in Satzungen teilweise auch das gewerbliche Halten bestimmter Geldspielgeräte im Gebiet der Kommune bestimmt. Zwar führt das bloße Halten eines Spielgeräts noch nicht zur Veranstaltung eines Vergnügens. Ein solches wird erst veranstaltet, wenn das Gerät benutzt wird. Wer ein Spielgerät aufstellt, bietet damit aber den Besuchern an, es zu benutzen. Er würde es nicht aufstellen, wenn nicht zu erwarten wäre, dass es benutzt wird. Eine Beschränkung auf öffentlich zugängliche Geräte ist zulässig. Teilweise wird sie für erforderlich gehalten. Eine Besteuerung ist nur möglich, wenn das Gerät betriebsbereit ist.
(1) Gegenstand der Spielgerätesteuer ist die entgeltliche Benutzung von
a) Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsappara...