Angela Henke

Kommunale Steuern

1. Aufl. 2017

ISBN der Online-Version: 978-3-482-00451-3
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66851-7

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Kommunale Steuern (1. Auflage)

Die Hundesteuer ist die am weitesten verbreitete kommunale Steuer. Sie wird nahezu flächendeckend erhoben. Ihr Aufkommen betrug im Jahr 2015 bundesweit mehr als 322 Mio. €.

§ 14 Landesgesetzliche Grundlagen für die Erhebung von Hundesteuern

1In Berlin und Hamburg werden Hundesteuern auf der Grundlage spezieller Landesgesetze erhoben:

  • Berlin: Hundesteuergesetz vom (Zuständigkeit: Wohnsitzfinanzamt des Hundehalters),

  • Hamburg: Hundesteuergesetz in der Fassung vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom (Zuständigkeit: Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg).

2Im Übrigen haben die Länder ihre Kompetenz aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zur Erhebung einer Hundesteuer in Form einer örtlichen Aufwandsteuer wie folgt auf ihre Kommunen übertragen:

In Nordrhein-Westfalen können nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NW die Gemeinden eine Hundesteuer erheben. Das Subsidiaritätsprinzip gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG NW (dazu Erster Teil § 4 Rn. 10) gilt für die Erhebung der Hundesteuer nicht (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KAG NW). Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen stellt seinen Mitgliedern ein (nicht bindendes) Satzungsmuster für die Erhebung einer Hundesteuer zur Verfügung.

In Baden-Württemberg sind die Gemeinden verpflichtet, eine Hundesteuer zu erh...