Kommunale Steuern
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Übernachtungsteuer – volkstümlich „Bettensteuer“ genannt – wird auch unter folgenden Bezeichnungen erhoben:
Beherbergungsteuer,
Beherbergungsabgabe,
Übernachtungsabgabe,
Kulturförderabgabe,
Kulturtaxe,
Kultur- und Tourismustaxe,
Kultur- und Tourismusförderabgabe,
Tourismusförderabgabe,
Tourismusfördersteuer,
„City Tax“.
„Vorreiterin“ war im Jahr 2005 die Stadt Weimar. Einen „Anschub“ erlebte die Übernachtungsteuer, nachdem zum der Umsatzsteuersatz für „die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen“ auf 7 % ermäßigt wurde (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG), wodurch der Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen (dazu Erster Teil § 1 Rn. 1) sank.
§ 9 Landesgesetzliche Grundlagen für die Erhebung von Übernachtungsteuern
1In Berlin, Bremen und Hamburg werden Übernachtungsteuern auf der Grundlage spezieller Landesgesetze erhoben:
Berlin: Gesetz über eine Übernachtungsteuer in Berlin (Übernachtungsteuergesetz) vom (Zuständigkeit: Finanzamt Marzahn-Hellersdorf),
Bremen: Bremisches Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe („Citytax“) vom , zuletzt geändert dur...