Kommunale Steuern
1. Aufl. 2017
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§ 4 Vorgaben für die Erhebung kommunaler Steuern
I. Allgemeine Vorgaben
1. Satzungserfordernis
1Steht den Kommunen ein delegiertes Steuer(er)findungsrecht zu und wollen sie es ausüben, müssen sie eine Steuersatzung erlassen. Die allgemeinen Anforderungen an Abgabensatzungen werden im Band „Abgabensatzungen“ behandelt. Für das kommunale Steuerrecht sind hervorzuheben:
2. Zustimmungs- oder Genehmigungserfordernisse
2Je nach Land bedürfen Steuersatzungen ggf. der Zustimmung oder Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde oder durch ein Ministerium:
3In Nordrhein-Westfalen bedarf nach § 2 Abs. 2 KAG NW eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innen- und des Finanzministeriums. Daran scheiterten z. B. im Jahr 2011 die Einführung einer Solariensteuer in der Stadt Essen und im Jahr 2013 die Einführung einer Mobilfunkantennensteuer in der Stadt Remscheid. Für die Frage, ob eine Steuer erstmalig oder erneut eingeführt wird oder ob es sich um eine bereits erhobene Steuer handelt, ist auf den Gegenstand der Besteuerung abzustellen. Eine neue Steuer liegt nicht vor, wenn ein bereits in einer anderen Kommune besteuer...