Kommunale Steuern
1. Aufl. 2017
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§ 1 Einführung in das kommunale Steuerrecht
I. Die Steuerhoheit in der Bundesrepublik Deutschland
1Die Steuerhoheit ist in der Bundesrepublik Deutschland in der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) geregelt. Aus ihr ergibt sich, wer die Gesetzgebungshoheit (Art. 105 GG), die Ertragshoheit (Art. 106 GG) und die Verwaltungshoheit (Art. 108 GG) über welche Steuern hat. Die Gesetzgebungshoheit wird in Art. 105 GG je nach Steuerart dem Bund oder den Ländern zugewiesen. Hinsichtlich der Ertragshoheit werden in Art. 106 GG neben Bund und Ländern die Gemeinden und Gemeindeverbände genannt. So steht nach Art. 106 Abs. 6 GG das Aufkommen der Grund- und Gewerbesteuern den Gemeinden zu, denen das Recht einzuräumen ist, die diesbezüglichen Hebesätze festzusetzen. Dabei können Bund und Länder durch eine Umlage am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Ferner steht das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Nur wenn es in einem Land keine Gemeinden gibt, steht das Aufkommen der Grund-, Gewerbe- und örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Darüber hinaus erhalten die Gemeinden einen Anteil am Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an sie auf der Grun...