BGH Beschluss v. - 2 StR 549/15

Vergütung des Pflichtverteidigers: Voraussetzungen für eine Pauschgebühr

Gesetze: § 51 Abs 1 S 1 RVG, § 51 Abs 1 S 3 RVG

Instanzenzug: Az: 2 StR 549/15 Urteilvorgehend LG Darmstadt Az: 100 Js 6470/13 - 2 KLs

Gründe

1Die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG für die Bewilligung einer Pauschgebühr liegen nicht vor. Danach ist eine Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, festzusetzen, wenn dies wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache oder des betroffenen Verfahrensabschnitts geboten erscheint. Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist ein Ausnahmefall, der nur vorliegt, wenn objektiv eine überdurchschnittliche anwaltliche Leistung erforderlich wird (vgl. , NJW 2015, 2437). Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs, gegebenenfalls auch infolge komplizierter Rechtsfragen, eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist. Dies war hier nicht der Fall.

2Die Strafsache hatte - wie sie im zweiten Umlauf nunmehr Gegenstand der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Senat war - keinen besonderen Umfang; das angefochtene Urteil umfasst 15 Seiten. Es ging lediglich noch um eine Revision gegen den Strafausspruch. Die Sache war, wie sich dem Senatsurteil vom entnehmen lässt, rechtlich nicht besonders schwer; die Revisionshauptverhandlung dauerte auch lediglich eine halbe Stunde.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:190117B2STR549.15.0

Fundstelle(n):
OAAAG-42914