BGH Beschluss v. - IX ZR 60/16

Streitwertfestsetzung: Behandlung eines miteingeklagten Zinsbetrages

Gesetze: § 4 Abs 1 Halbs 2 ZPO

Instanzenzug: Az: IX ZR 60/16vorgehend Az: 28 U 41/15 Urteilvorgehend Az: 25 O 270/13

Gründe

1Bei dem von dem Kläger verlangten Zinsbetrag in Höhe von 464.323,09 € handelt es sich nicht um eine Nebenforderung, die gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO für den Streitwert unbeachtlich wäre.

21. Ob ein miteingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann nur aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muss die Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muss von ihr sachlich rechtlich abhängen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht - auch im Hinblick auf ihre Entstehung - gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenforderung. Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, das für den jeweiligen Streitgegenstand maßgeblich ist (, VersR 2007, 1288 Rn. 9).

32. Nach diesen Maßstäben kann der hier verfolgte Zinsanspruch nicht als Nebenforderung eingestuft werden. Der Kläger macht einen Schaden geltend, der sich aus dem Verlust der in der notariellen Urkunde vom verbrieften Forderung über 200.000 DM/102.258,38 € nebst 15 v.H. Zinsen seit dem zusammensetzt. Bei dieser Sachlage stehen die Hauptforderung und die Zinsforderung selbständig ohne Abhängigkeitsverhältnis nebeneinander. Zinsforderungen sind ausnahmsweise keine Nebenforderungen, wenn sie Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind. Das ist anzunehmen, wenn - wie hier - ein Schaden eingeklagt wird, der entgangene Zinsen mitumfasst (vgl. , Rn. 2; vom - IX ZR 204/09, Rn. 1).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:191216BIXZR60.16.0

Fundstelle(n):
RAAAG-42900