Hinzurechnungsbestimmungen
gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG 2008
Leitsatz
1. Die Entscheidung
betrifft das zuvor unter dem Aktenzeichen 1 K 138/10 geführte Verfahren,
in dem der Senat mit Beschluss vom (EFG 2012, 960,
DStRE
2012, 478) die Hinzurechnungsbestimmungen gemäß
§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes
2008 vom und des Jahressteuergesetzes 2008 vom
dem BVerfG zur Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorgelegt
hat. Das die Unzulässigkeit
der Vorlage festgestellt (1 BvL 8/12, DStR 2016, 862).
2. Der Senat legt die genannten
Bestimmungen nicht (erneut) dem BVerfG zur Entscheidung über ihre
Verfassungsmäßigkeit vor.
3. Im Hinblick auf die nach
dem Vorlagebeschluss vom ergangene Rechtsprechung des
1. Senates des BFH sowie die Ausführungen des ist der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit
der genannten Bestimmungen überzeugt.
4. Auch wenn grundsätzlich
Hinzurechnungen zur herkömmlichen Ausgestaltung der verfassungsrechtlich
zulässigen Gewerbesteuer gehören, handelt es sich bei den einzelnen
Hinzurechnungsbestimmungen um Differenzierungen innerhalb des Steuergegenstandes
mit einer engeren Bindung des Gesetzgebers an sachliche Erwägungen, insbesondere
solche der Folgerichtigkeit und Belastungsgleichheit. Sie können
daher vom Gesetzgeber nicht beliebig gestaltet werden.
5. Für die Überprüfung der
einzelnen Hinzurechnungsvorschriften ist ein Maßstab zugrunde zu
legen, der dem Prinzip einer ertragsorientierten Objektsteuer entspricht. Dieser
Maßstab ist noch zu entwickeln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1750 Nr. 31 DStR 2018 S. 8 Nr. 9 DStRE 2018 S. 537 Nr. 9 DStZ 2017 S. 386 Nr. 11 EFG 2017 S. 738 Nr. 9 NAAAG-42667
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