Umsatzsteuererklärung nach Schätzungsbescheid als Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO
vom Insolvenzverwalter abgegebene, versehentlich die Zahlen eines anderen Insolvenzverfahrens erklärende Umsatzsteuerjahreserklärung
als i. S. d. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO zum Beginn der Festsetzungsfrist führende „Steuererklärung”
Leitsatz
1. Führt eine nach Ergehen eines unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden, geschätzten Umsatzsteuerbescheids eingereichte
Umsatzsteuererklärung zu einer Sollminderung, so ist die Steuererklärung als Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO anzusehen (gegen
).
2. Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter abgegebene, von ihm persönlich unterschriebene Umsatzsteuererklärung
ist auch dann eine nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO zum Beginn der Festsetzungsfrist führende „Steuererklärung”, wenn die erklärten
Umsätze und Vorsteuerbeträge erheblich von den vorangemeldeten Beträgen abweichen, weil ein Mitarbeiter des Insolvenzverwalters
versehentlich die für die Umsatzsteuer relevanten Zahlen aus einem anderen Insolvenzverfahren eingesetzt hat, der Insolvenzverwalter
nach einer Rückfrage des FA um Rücksendung der fehlerhaften Steuererklärung gebeten hat, das FA diesen Antrag jedoch mit der
Begründung abgelehnt hat, die Steuererklärung sei mit ihrem Eingang „zum Gegenstand des Besteuerungsverfahrens” geworden,
die erklärten Umsätze bzw. Vorsteuern würden aber nicht der Besteuerung zugrunde gelegt.
3. Die Festsetzungsfrist beginnt auch dann mit der Abgabe der Steuererklärung zu laufen, wenn die Erklärung teilweise unvollständig
oder unrichtig ist. Andererseits darf die Erklärung nicht derart lückenhaft sein, dass dies praktisch auf das Nichteinreichen
der Erklärung hinausläuft. Ob ein Dokument davon ausgehend als Steuererklärung anzusehen ist, richtet sich entsprechend dem
Normzweck des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO danach, ob insoweit die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit
verkürzt wurde (vgl. Rechtsprechungsnachweise).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAG-42659
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.02.2017 - 7 K 7110/16
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