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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 12334/11

Gesetze: KStG 1991/1996/1999 § 2 Nr. 1 KStG 1991/1996/1999 § 23 Abs. 1 KStG 1991/1996/1999 § 23 Abs. 2 S. 1 KStG 1991/1996/1999 § 23 Abs. 3 KStG 1991/1996/1999 § 27 Abs. 1 KStG 1991/1996/1999 § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1991/1996/1999 § 31 Abs. 1 Nr. 4 DBA NiederlandeArt. 5 DBA NiederlandeArt. 24 DBA NiederlandeArt. 13 Abs. 2 DBA Niederlande Art. 13 Abs. 4 EG Art. 43 EG Art. 56

Steuersatz für Gewinne EU/EWR-ausländischer, beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaften nach dem Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren in den Jahren 1993 bis 2000 (Nachfolgeentscheidung zu )

Leitsatz

1. Die Bestimmung des für inländische Betriebsstätten beschränkt steuerpflichtiger EU/EWR-ausländischer Kapitalgesellschaften maßgeblichen Steuersatzes in den Jahren 1993 bis 2000 ist nach dem (IV B 7-S 2800/07/0001, BStBl 2007 I S. 766) vorzunehmen. Es besteht kein Anspruch auf eine Besteuerung nach einem niedrigeren Steuersatz von höchstens 15 %. Nach dem BMF-Schreiben ist in einem ersten Schritt auf das zu versteuernde Einkommen (zuzüglich darin nicht enthaltener Betriebsvermögensänderungen i. S. v. § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1991/1996/1999 wie z. B. Investitionszulagen) der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgebliche Ausschüttungssteuersatz (§ 27 Abs. 1 KStG 1991/1996/1999) anzuwenden.

2. In einem zweiten Schritt ist die Steuerbelastung zu erhöhen, sofern im zu versteuernden Einkommen nichtabziehbare Ausgaben i. S. d. § 31 Abs. 1 Nr. 4 KStG 1991/1996/1999 enthalten sind. Zu diesen Ausgaben rechnet auch der Solidaritätszuschlag.

3. Schließlich ist in einem dritten Schritt auf der Grundlage der Ausschüttungsfiktion (als ausgeschüttet gilt dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem handelsrechtlichen Betriebsvermögen am Schluss des letzten im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs der Betriebsstätte und dem am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs) auf den Ausschüttungsbetrag der jeweils maßgebende Kapitalertragsteuersatz für Dividenden in Ansatz zu bringen. Schließlich ist eine „Günstigerprüfung” anhand des Betriebsstättensteuersatzes bzw. (für 1999 und 2000) des Steuersatzes nach § 23 KStG auf das zu versteuernde Einkommen vorzunehmen.

Fundstelle(n):
UAAAG-42656

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.01.2017 - 11 K 12334/11

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