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NWB Nr. 17 vom Seite 1286

Barausgleich des Stillhalters bei Optionsgeschäften

Berücksichtigung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Dieter Steinhauff

[i]Grundlagen „Private Veräußerungsgeschäfte“ NWB IAAAE-41266 Die Besteuerung des Stillhalters von nicht gewerblichen Optionsgeschäften wird seit langem in Rechtsprechung, Schrifttum und Finanzverwaltung unterschiedlich beurteilt. Im Vordergrund steht die Frage, ob und ggf. in welcher Weise Verluste des Stillhalters im Falle der Optionsausübung in der Form des Barausgleichs steuerlich zu berücksichtigen sind. Vor Ergehen des UntStRefG 2008 vom (BGBl 2007 I S. 1912) hat der BFH zwar eine Verrechnung des dem Stillhalter durch einen Barausgleich im Basisgeschäft entstehenden Verlusts als Werbungskosten entsprechend der von ihm entwickelten Trennungstheorie ausgeschlossen. Indes rechnete der BFH einen solchen Verlust nach Aufnahme der Termingeschäfte in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom (BGBl 1999 I S. 402) nicht mehr zur nicht steuerbaren Vermögensebene; denn unter das Termingeschäft fällt auch der Barausgleich, so dass der Verlust im Rahmen der Einkunftsart des § 22 Nr. 2 EStG i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. steuerlich berücksichtigungsfähig wurde. Ein Verlustausgleich ist allerdings nur nach § 23 Abs. 3 Satz 7 und 9 EStG a. F. zulässig, also mit Einkünften i. S. von § 23 EStG sowie Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG, hingegen nicht mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 EStG. ...BStBl 2017 II S. 264

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