Online-Nachricht - Montag, 10.04.2017

Grunderwerbsteuer | Unmittelbarer Beteiligungserwerb durch bisherigen Treugeber (FG)

In Fällen, in denen eine zunächst im Rahmen einer Vereinbarungstreuhand gehaltene Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf den bisherigen Treugeber übergeht und er damit mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen hält, wird keine Grunderwerbsteuer erhoben (; Revision anhängig).

Sachverhalt: In dem zu entscheidenden Rechtsstreit waren an einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR zunächst zu 94,48 % Treugeber über eine Treuhand-GmbH beteiligt. Der von der Treuhand-GmbH gehaltene Anteil ging später auf die Treugeber selbst über und durch das insolvenzbedingte Ausscheiden weiterer Gesellschafter stieg die Beteiligungsquote der ehemaligen Treugeber im Wege der Anwachsung auf über 95 %. Gegen den vom FA im Hinblick auf eine Änderung des Gesellschafterbestandes erlassenen Feststellungsbescheid für Grunderwerbsteuer erhob die GbR erfolgreich Klage beim FG Hamburg.

Hierzu führte das FG weiter aus:

  • Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft unterliegen grundsätzlich nicht der Grunderwerbsteuer, weil hiermit kein Rechtsträgerwechsel verbunden ist; die Personengesellschaft bleibt Eigentümerin des Grundstücks.

  • Gleiches gilt, wenn ein Grundstück von einer Personengesellschaft auf eine andere übertragen wird, die Beteiligungsverhältnisse aber vor und nach der Übertragung deckungsgleich sind (§ 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG).

  • Um zu verhindern, dass die Grunderwerbsbesteuerung durch den (fast) vollständigen Austausch von Gesellschaftern umgangen wird, gelten jedoch nach § 1 Abs. 2a GrEStG unmittelbare oder mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft als Übereignung des Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft, sofern mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter übergehen.

  • Dadurch, dass eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft, hier die Treuhand-GmbH, den von ihr aufgrund einer Vereinbarungstreuhand treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil auf den Treugeber überträgt, ändert sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft zwar unmittelbar i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG.

  • In der Höhe, in der der Treugeber vor der Übertragung mittelbar über die Treuhand-GmbH an der Personengesellschaft beteiligt war, ist die Steuer aber nach § 6 GrEStG nicht zu erheben, weil ihm der Anteil am Gesellschaftsvermögen und damit die dingliche Mitberechtigung am Grundstück bereits nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen war.

Hinweise:

Der Volltext des Urteils ist in der Datenbank des FG Hamburg verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 3/17 anhängig.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 1/2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB UAAAG-42254