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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 5 K 1331/16 EFG 2017 S. 730 Nr. 9

Gesetze: EStG § 2 Abs. 5b, EStG § 32d Abs. 1, EStG § 46 Abs. 5, EStG § 46 Abs. 2 S. 1, EStDV § 70

Einbeziehung von nach § 32d Abs. 1 EStG besteuerten Kapitalerträgen in den erweiterten Härteausgleich im Sinne des § 46 Abs. 5 EStG

Leitsatz

Kapitaleinkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit 25 % besteuert wurden, stellen keine "einkommensteuerpflichtigen Einkünfte" im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 EStG i.V.m. § 70 Satz 1 EStDV dar, so dass kein Härteausgleich zu gewähren ist.

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 730 Nr. 9
QAAAG-42238

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 08.02.2017 - 5 K 1331/16

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