Antrag auf schlichte Änderung einer Einspruchsentscheidung
Leitsatz
Ein durch Einspruchsentscheidung bestätigter Steuerbescheid kann jedenfalls dann aufgrund eines innerhalb der Klagefrist
gestellten Antrags auf schlichte Änderung gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO geändert werden, wenn eine abschließende Prüfung
des - keiner Präklusion gemäß § 364b Abs. 2 AO unterfallenden - Einspruchsvorbringens und der dazu eingereichten Unterlagen
im Rahmen der Einspruchsentscheidung weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht erfolgt ist.
Das Ermessen des FA ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Änderung auf Null herabgesetzt, wenn
dem Stpfl. keine grob schuldhafte, verspätete Mitwirkung bei der Tatsachenfeststellung vorgeworfen werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 8 Nr. 5 EFG 2017 S. 709 Nr. 9 OAAAG-42217
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 03.11.2016 - 11 K 2694/13 E
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