BFH Beschluss v. - IX S 1/00

Gründe

Der Senat hat einen Antrag des Antragstellers, die Richter X und Y wegen der Besorgnis der Befangenheit mit Beschluss vom abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Gegenvorstellung erhoben, ohne diese innerhalb der von ihm selbst angekündigten Frist zu begründen. Gleichzeitig hat er die Richter Z, Dr. A, B und den Y ohne nähere Begründung abgelehnt.

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Der Senat entscheidet in der geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der Richter, die an dem Beschluss vom mitgewirkt haben.

Der Senat kann offen lassen, ob im Verfahren über eine Gegenvorstellung eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit überhaupt statthaft ist (ablehnend , BFH/NV 1996, 774). Das gegen die Richter des Senats gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist jedenfalls wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig. Es ist pauschal gegen alle Richter, die an früheren Entscheidungen gegenüber dem Antragsteller mitgewirkt haben gerichtet, ohne dass ernstliche Gründe in der Person der jeweiligen einzelnen Richter geltend gemacht werden. Es ist darüber hinaus kein Umstand erkennbar, der unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Ablehnung rechtfertigen könnte (vgl. , BFH/NV 1997, 243).

Der Senat kann auch offen lassen, ob gegen einen Beschluss über den Antrag auf Richterablehnung überhaupt eine Gegenvorstellung statthaft ist, denn das Begehren des Antragstellers ist offensichtlich unzulässig. Die in der Finanzgerichtsordnung nicht vorgesehene Gegenvorstellung ist allenfalls in Ausnahmefällen statthaft. Ein solcher Ausnahmefall könnte gegeben sein, wenn eine offensichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 des GrundgesetzesGG—), ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) oder dass die Entscheidung jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt, schlüssig gerügt wird (vgl. z.B. , BFH/NV 1999, 1368). Dass im vorliegenden Verfahren eine dieser Alternativen vorliegt, ergibt sich weder aus den Schreiben des Antragstellers noch sind hierfür Anhaltspunkte erkennbar.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. , BFH/NV 1995, 534).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 877 Nr. 7
NAAAA-66308