Online-Nachricht - Donnerstag, 06.04.2017

Kirchgeld | Kirchgeld ist nicht menschenrechtswidrig (EGMR)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht in dem in Deutschland erhobenen "Besonderen Kirchgeld" keinen Verstoß gegen die Religionsfreiheit oder andere Menschenrechte (EGMR, Urteile vom - 10138/11, 16687/11, 25359/11 und 28919/11).

Hintergrund: Das "Besondere Kirchgeld" wird von jenen Kirchenmitgliedern erhoben, die sich zusammen mit ihrem Ehegatten nach dem Tarif des Ehegattensplittings zur Einkommensteuer veranlagen lassen und selbst über kein oder ein geringeres Einkommen als der Ehegatte verfügen, der keiner steuerberechtigten bzw. steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.

Sachverhalt: Die Kläger vertraten die Auffassung, dass die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes ihre Religionsfreiheit verletzt. So würden sie mit Kirchensteuer der Kirche ihres Ehepartners belastet, ohne selbst dieser Kirche anzugehören. Ferner sei der Ehepartner mit geringerem Einkommen von der finanziellen Unterstützung des besser verdienenden Ehegatten abhängig, um seine eigene Kirchensteuer zahlen und somit über seine Zugehörigkeit zu einer Kirche entscheiden zu können.

Hierzu führte der EGMR weiter aus:

  • Die erhobenen Klagen sind unzulässig.

  • In den vorliegenden Fällen wurden die Steuern nicht durch den deutschen Staat erhoben, sondern durch die jeweiligen Kirchen der Betroffenen, aus welchen diese jederzeit freiwillig austreten können.

  • Nur in einem der Fälle war der Staat an der Einziehung der Kirchensteuer beteiligt, weil er von der Steuerrückerstattung des Ehepartners einer Kirchenangehörigen deren Kirchensteuer einbehalten hatte. Da das Ehepaar sich freiwillig für die Zusammenveranlagung entschieden hatte, hätte der Kläger diese Form der Veranlagung abwählen können.

Hinweis:

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des EGMR verfügbar.

Quelle: EGMR, Pressemitteilung vom 06.04.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB SAAAG-42113