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BFH 02.02.2017 IV R 47/13, StuB 7/2017 S. 288

Ausgleichsfähiger Verlust aufgrund vorgezogener Einlage nur bei Leistung in das Gesamthandsvermögen

Als Einlage i. S. der bis zum Inkrafttreten des § 15a Abs. 1a EStG geltenden Rechtsprechungsgrundsätze zur „vorgezogenen Einlage“ kommen nur Leistungen in das Gesamthandsvermögen in Betracht (Bezug: § 15a Abs. 1, Abs. 1a, § 52 Abs. 33 Satz 6 EStG 2009).

Praxishinweise

Nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ist der verrechenbare Verlust eines Kommanditisten jährlich gesondert festzustellen. Gem. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht; auch ein Abzug nach § 10d EStG ist ausgeschlossen. Eine Verrechnung der nach Abs. 1 der Vorschrift nicht ausgleichs- und abzugsfähigen Verluste kann nach Abs. 2 nur mit in späteren Wirtschaftsjahren anfallenden Gewinnen aus der Beteiligung an der ...BStBl 2004 II S. 359

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