Minijob-Zentrale | Zeitgrenzen bei kurzfristigen Minijobs
Die Minijob-Zentrale informiert
über die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs im Gewerbe.
Hierzu führt die Minijob-Zentrale weiter aus:
Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Auf maximal
drei Monate, wenn Ihr Minijobber an mindestens fünf Tagen pro Woche arbeitet oder
70 Arbeitstage, wenn Ihr Minijobber regelmäßig weniger als an fünf Tagen wöchentlich beschäftigt ist.
Diese Zeitgrenzen gelten generell:
für alle kurzfristigen Minijobs innerhalb eines Kalenderjahres, aber auch
für jahresübergreifende Beschäftigungen, die Sie von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet haben.
Auf den Verdienst kommt es bei kurzfristigen Minijobs nicht an.
Tage mit bezahlter Freistellung von der Arbeitsleistung (z.B. Tage mit Entgeltfortzahlung, Urlaubs- und Feiertage oder Tage der Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden) sind bei der Prüfung der Zeitgrenzen für einen kurzfristigen Minijob zu berücksichtigen.
Arbeitet Ihre Aushilfe länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage, ist die Beschäftigung kein kurzfristiger Minijob mehr. Verdient sie regelmäßig bis zu 450 € im Monat, hat sie einen 450-Euro-Minijob.
Zahlen Sie Ihrer Aushilfe durchschnittlich mehr als 450 € monatlich, ist ihre Tätigkeit versicherungspflichtig und Sie müssen diese bei der zuständigen Krankenkasse anmelden.
Ein kurzfristiger Minijob liegt ab dem Zeitpunkt nicht mehr vor, wenn Sie als Arbeitgeber absehen können, dass Ihre Aushilfe die Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschreitet.
Für kurzfristige Minijobs bis zum und ab dem gelten andere Zeitgrenzen: Zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage.
Quelle: Minijob-Zentrale online (Sc)
Fundstelle(n):
LAAAG-42069