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NWB direkt Nr. 15 vom Seite 345

Einberufung der GmbH-Gesellschafterversammlung durch abberufenen Geschäftsführer

Michael Bisle

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB EAAAG-41620 Nicht selten weiten sich in der Praxis Gesellschafterstreitigkeiten auf das Geschäftsführeramt aus. Während eines solches Streits über die Abberufung des Geschäftsführers bleibt dieser in der Praxis i. d. R. im Handelsregister eingetragen, da sich dessen (fragliche) Abberufung gegenüber dem Registergericht nicht hinreichend konkretisieren lässt. Für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen ist grds. der Geschäftsführer zuständig (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Dabei war bislang die für die Praxis wichtige Frage, ob die Einberufungszuständigkeit des Geschäftsführers analog § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG besteht, solange er im Handelsregister eingetragen ist, auch wenn er zum Zeitpunkt der Einberufung bereits abberufen war, strittig. Diese Frage hat der BGH in seinem Urteil vom - II ZR 304/15 NWB LAAAF-90543 nun beantwortet und dem abberufenen Geschäftsführer die Befugnis zur Einladung der Gesellschafterversammlung nicht zugestanden. Nach Ansicht des BGH fehle es für eine analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG an einer vergleichbaren Interessenlage.

Ausführlicher Beitrag s. .

Entscheidungsgründe

[i]BGH: Registerstellung allein reicht nicht aus zur Einberufung einer GesellschafterversammlungDurch die Regelung des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG werde – so der BGH – im Interesse der Rechtssicherheit die Vorstandseigenschaf...

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