BFH Beschluss v. - IX B 83/99

Instanzenzug: BVerfG 1 BvR 1198/00

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil er weder die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 (Divergenz) noch der Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO— (Verfahrensfehler) gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan hat.

1. Zur Darlegung, dass das finanzgerichtliche Urteil von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) abweicht, genügt nicht die Darstellung, dass das finanzgerichtliche Urteil gegen Aussagen in einem Urteil dieser Gerichte verstößt. Voraussetzung ist vielmehr die Darstellung, dass das FG abstrakte Rechtssätze aufstellt und seiner Entscheidung zugrunde legt, die mit Rechtssätzen in einer Entscheidung des BVerfG, des BFH oder des BVerwG unvereinbar sind. Das hat der Kläger nicht dargetan.

2. Auch die behaupteten Verfahrensmängel hat der Kläger nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet.

Das FG hat wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Klage eine Beiladung weiterer Gesellschafter gemäß § 60 Abs. 3 FGO nicht für erforderlich gehalten. Die Unterlassung der Beiladung ist ein Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der wie andere Verfahrensmängel auch schlüssig gerügt werden muss, obwohl er in einem Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen wäre (, BFH/NV 1998, 1105, zu 2.). Daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger behauptet lediglich, es handle sich nicht um eine Verpflichtungsklage, sondern um eine Untätigkeitsklage, ohne jedoch die Voraussetzungen des § 46 FGO schlüssig darzutun. Aus dem Vortrag, das FA habe über Jahre hin abgelehnt, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, ergibt sich noch nicht, dass das FG zu Unrecht von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen ist. Dazu hätte der Kläger substantiiert auf die Begründung des finanzgerichtlichen Urteils eingehen müssen.

Auch die Rügen der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) und der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) genügen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, weil sie nicht hinreichend substantiiert sind (zu den Anforderungen an die Bezeichnung dieser Verfahrensmängel Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Anm. 12 und § 120 Anm. 37 ff.).

Die beantragte Akteneinsicht kann nicht gewährt werden, weil die bezeichneten Akten weder Gerichtsakten sind noch dem Gericht vorgelegt wurden (§ 73 Abs. 1 FGO).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Fundstelle(n):
MAAAA-66275