OFD Niedersachsen - S 2354 - 118 - St 215

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer;
Allgemeiner Überblick

I. Gesetzliche Regelung

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG grundsätzlich nicht abzugsfähige Aufwendungen. Ein Abzug der entstandenen Aufwendungen kommt nur in zwei Ausnahmefällen in Betracht. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind voll abzugsfähig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt ein begrenzter Abzug der Aufwendungen von bis zu 1.250,00 EUR in Betracht, soweit dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche und berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Weitere Regelungen ergeben sich aus dem BStBl. 2011 I, 195.

II. Prüfungsreihenfolge:

Für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG muss zunächst geprüft werden, ob das vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Arbeitszimmer die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG erfüllt.

A. Grundvoraussetzung des häuslichen Arbeitszimmers

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. D. h. aufgrund des Gesamtbilds der Verhältnisse besteht zwischen dem Arbeitszimmer und dem Wohnbereich des Steuerpflichtigen (private Lebenssphäre) eine innere häusliche Verbindung. Es kann sich auch bei Zubehörräumen im Keller, auf dem Dachboden oder im Anbau um ein häusliches Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG handeln (, und ). Ein häusliches Arbeitszimmer dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten. Es muss sich bei den Tätigkeiten nicht zwingend um Arbeiten büromäßiger Art handeln; ein häusliches Arbeitszimmer kann auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Betätigung gegeben sein.

Mit , BFHE 227, 1, BStBl 2010 II, S. 672, hatte der BFH entschieden, dass Aufwendungen in beruflich und privat veranlasste Aufwendungen aufgeteilt werden können. Aus § 12 Nr. 1 S. 1 EStG gehe kein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen hervor. Ein Abzug von gemischt veranlassten Aufwendungen ist jedoch nur dann gem. § 12 Nr. 1 EStG zulässig, wenn eine Trennung der Aufwendungen in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil möglich ist. Nach Ergehen des war streitig, ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in beruflich und privat veranlasste Aufwendungen aufgeteilt werden können und die beruflich veranlassten Aufwendungen abzugsfähig sind. Die Problematik trat insbesondere bei häuslichen Arbeitszimmern auf, bei denen eine ausschließlich bzw. nahezu ausschließliche betriebliche und berufliche Nutzung nicht glaubhaft gemacht werden konnte und bei sog. Arbeitsecken, die keinen von der Wohnung abgetrennten Raum darstellen.

Der , BFHE 251, 408, BStBl 2016 II, S. 265, dahingehend entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nur dann abzugsfähig sind, wenn es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer um einen abgeschlossenen und von der restlichen Wohnung abgetrennten Raum handelt.

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass es sich bei dem Raum um einen ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich betrieblich und beruflich genutzten Raum handelt. Eine untergeordnete private Mitbenutzung von max. 10 % des häuslichen Arbeitszimmers ist insoweit unschädlich. Insoweit kommt das Aufteilungsgebot des , nicht in Betracht, da es sich bei § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG um eine den allgemeinen Gesetzesregelungen vorgehende Spezialregelung (lex speciales) handelt.

Praxis:

Es ist zu beachten, dass Aufwendungen für eine „Arbeitsecke” aufgrund der nicht vorhandenen räumlichen Trennung vom privaten Wohnraum nicht als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG berücksichtigt werden können. Diese Rechtsprechung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Folgende Urteile bestätigen die o. b. Rechtsauffassung des BFH:


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Ein Raum, der seiner Ausstattung und Funktion nach nicht einem häuslichen Arbeitszimmer entspricht, z. B. ein Lager, eine Werkstatt o. Ä., fällt auch nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG und die Aufwendungen sind voll abziehbar. Im Rahmen der Überprüfung des häuslichen Arbeitszimmers ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem geltend gemachten Arbeitszimmer um einen Betriebsraum handelt und die Aufwendungen vollumfänglich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, BStBl. 2011 I S. 195, Rz. 5.

B. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung Ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befindet.

Die Entscheidung, wo sich der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet, ergibt sich aus einer Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale.

Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit befindet sich grundsätzlich an dem Ort, an dem diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche und berufliche Tätigkeit wesentlich prägend sind. Der Tätigkeitsmittelpunkt richtet sich nach dem inhaltlichen – qualitativen – Schwerpunkt der Tätigkeit. Dem zeitlichen – quantitativen – Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt stattdessen nur eine indizielle Bedeutung zu. Wenn sich z. B. der Steuerpflichtige während der überwiegenden Arbeitszeit außerhalb seines häuslichen Arbeitszimmers befindet, wird ein unbeschränkter Abzug der entstandenen Aufwendungen nicht von vornherein ausgeschlossen, , BStBl 2004 II, S. 62.

Der zeitliche Umfang der jeweiligen Tätigkeit wird z. B. entscheidend, wenn ein Steuerpflichtiger nur eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit ausübt, die in qualitativer Hinsicht gleichermaßen im häuslichen Arbeitszimmer und im Außendienst erbracht wird. Der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet sich dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Steuerpflichtige dort in quantitativer Hinsicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit verbringt.

Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten aus, sind alle Tätigkeiten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und der quantitative Mittelpunkt der Tätigkeiten ist zu ermitteln. Zunächst ist dafür der jeweilige Tätigkeitsmittelpunkt der unterschiedlichen Tätigkeiten zu bestimmen, um dann den qualitativen Mittelpunkt der Gesamtbetätigung zu ermitteln. Die sich dann ergebenden Fallgestaltungen sind im BStBl. 2011 I, S. 195, Rz. 12, aufgeführt.

Mit , BStBl. 2015 II, 382, hat der BFH entschieden, dass bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nur die Tätigkeiten miteinzubeziehen sind, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum für deren Erzielung ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen voraussetzen. D. h., dass Einkünfte aus früheren Dienst- und Arbeitsverhältnissen (Pension, Rente etc.) für die Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung unbeachtlich sind.

Befindet sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, ist nicht zu prüfen, ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz (siehe D.) zur Verfügung steht. Auf Bund-Länder-Ebene wurde kontrovers diskutiert, ob ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen weiterhin in Betracht kommt, wenn dem Stpfl. beim Arbeitgeber (z. B. Telearbeit) ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder ob es sich um zwei unterschiedliche Voraussetzungen handelt. Ergebnis ist, dass der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, unabhängig vom Vorliegen eines anderen Arbeitsplatzes, zu einem unbegrenzten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer führt.

Praxis:

Zur Prüfung der Gesamtumstände ist dem Steuerpflichtigen bei der erstmaligen Geltendmachung des häuslichen Arbeitszimmers – und im Rahmen einer Turnusprüfung – der Vordruck „Anfrage zum häuslichen Arbeitszimmer” (LSt S 51) zuzusenden und nach Rückgabe auszuwerten. Sollten im Fragebogen aufgeführte Rückfragen bereits aktenkundig sein, können diese vorab im Fragebogen gestrichen werden. Des Weiteren ist eine Skizze der Wohnung, aus der die Lage, Zugänge zu anderen Räumen und die Möblierung des Arbeitszimmers ersichtlich ist, anzufordern. Die eingereichten Unterlagen sowie die Bestimmung des Mittelpunkts der Gesamttätigkeit sind in die Vorheftung der Akte aufzunehmen.

C. Für die betriebliche und/oder berufliche Betätigung steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Befindet sich der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt ein auf bis zu 1.250,00 EUR begrenzter Abzug der Aufwendungen in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen für die Verrichtung seiner betrieblichen und/oder beruflichen Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Ein anderer Arbeitsplatz ist jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist und den der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Die allgemeinen Umstände, z. B. Lärmbelästigung, Publikumsverkehr, Großraumbüro sind unbeachtlich, solange der Arbeitsplatz für die Erledigung der Arbeiten genutzt werden kann und der Steuerpflichtige somit auf das häusliche Arbeitszimmer nicht zwingend angewiesen ist. Ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.

Übt ein Steuerpflichtiger nur eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit aus, muss der andere Arbeitsplatz auch tatsächlich für sämtliche Aufgabenbereiche dieser Tätigkeit zur Verfügung stehen. Steht ein anderer Arbeitsplatz zwar grundsätzlich zur Verfügung, ist der Steuerpflichtige jedoch trotzdem auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen, weil er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verrichten muss, ist der andere Arbeitsplatz unschädlich und die Aufwendungen können mit bis zu 1.250,00 EUR berücksichtigt werden.

Bsp.: Ein EDV-Berater übt außerhalb seiner regulären Arbeitszeiten einen Bereitschaftsdienst im häuslichen Arbeitszimmer aus. Der andere Arbeitsplatz steht ihm während dieser Zeiten nicht zur Verfügung. Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind bis zu 1.250,00 EUR abzugsfähig.

Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und/oder berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, ist für jede einzelne Tätigkeit zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur zu berücksichtigen, soweit sie auf Tätigkeiten entfallen, für die kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen).

D. Besonderheiten:

  1. Poolarbeitsplatz

    Ein Poolarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, der von mehreren Arbeitnehmern geteilt wird. Die Arbeitnehmer sind überwiegend im Außendienst tätig. Ein anderer Arbeitsplatz i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG steht auch zur Verfügung, wenn der Arbeitsplatz dem Arbeitnehmer im konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung steht und der Arbeitnehmer ihn in der erforderlichen Art und Weise nutzen kann. Es muss durch eine ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. ergänzt durch arbeitgeberseitige organisatorische dienstliche Nutzungseinteilungen, gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer nicht auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen ist. Die Umstände sind im Einzelfall zu prüfen. Insoweit verweise ich auf die LSt-Kartei ND § 9 EStG Fach 3 Nr. 1 vom und das , BStBl. 2014 II, S. 570.

    Poolarbeitsplätze werden meist für Außendienstmitarbeiter eingesetzt. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit befindet sich bei einem Außendienstmitarbeiter (z. B. Betriebsprüfer) im Außendienst. Es kommt gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 EStG nur ein auf 1.250,00 EUR begrenzter Abzug der Aufwendungen in Betracht, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

  2. Telearbeitsplatz/Home-Office

    a. Telearbeit ausschließlich am Heimarbeitsplatz (Home-Office)

    Wird der Steuerpflichtige ausschließlich am Heimarbeitsplatz (im Home-Office) tätig und steht ihm im Büro des Arbeitgebers auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, befindet sich hier der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit. Die Aufwendungen sind im vollen Umfang zu berücksichtigen.

    b. Drei Tage Home-Office

    Wird der Steuerpflichtige qualitativ in gleicher Weise im häuslichen Arbeitszimmer und im Büro des Arbeitgebers tätig, ist die zeitliche Komponente ausschlaggebend. Verbringt der Steuerpflichtige die überwiegende Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer, befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer und die Aufwendungen sind im vollen Umfang abzugsfähig.

    c. Zwei Tage Home-Office

    Gleiches wie unter b., jedoch wird der Steuerpflichtige quantitativ überwiegend im Büro des Arbeitgebers tätig. Der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet sich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers und die Aufwendungen sind nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig.

    Ist es dem Steuerpflichtigen untersagt, an den häuslichen Arbeitstagen im Büro des Arbeitgebers tätig zu werden, steht dem Steuerpflichtigen der andere Arbeitsplatz nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung und die Aufwendungen können mit bis zu 1.250,00 EUR berücksichtigt werden.

III. Höchstbetrag gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 1. Halbsatz EStG

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind auf 1.250,00 EUR begrenzt abzugsfähig, wenn für die betriebliche und/oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es handelt sich hierbei um einen Höchstbetrag. Die geltend gemachten und glaubhaft nachgewiesenen Aufwendungen sind auf einen Betrag von 1.250,00 EUR zu deckeln. Die Aufwendungen sind vom Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen, ein pauschaler Ansatz von 1.250,00 EUR kommt nicht in Betracht.

Bisherige Verwaltungsauffassung ist, dass der Höchstbetrag objektbezogen und nicht pro Nutzer gewährt wird, Rz. 20. D. h., wenn sich zwei Steuerpflichtige (z. B. Ehegatten) ein häusliches Arbeitszimmer teilen, ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nur einmalig der Höchstbetrag von 1.250,00 EUR zu berücksichtigen. Mit und , hat der BFH entschieden, dass der Höchstbetrag personenbezogen zu gewähren ist. Demnach kann jeder Steuerpflichtige, dem ein Arbeitsplatz in einem Arbeitszimmer im erforderlichen Umfang zur Verfügung steht, den Höchstbetrag von 1.250,00 EUR geltend machen. Für den Abzug der Aufwendungen bleibt weiterhin erforderlich, dass in dem Arbeitszimmer eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit verrichtet wird und dass der Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen es glaubhaft erscheinen lässt, dass hierfür tatsächlich ein häusliches Arbeitszimmer bereitgehalten wird. Des Weiteren wurde mit , entschieden, dass der Höchstbetrag nicht nur zeitanteilig zu gewähren ist, weil der Steuerpflichtige einen zeitlich beschränkten Bereitschaftsdienst ausübt. Der Höchstbetrag ist in vollem Umfang zu berücksichtigen, wenn das Arbeitszimmer ganzjährig zur Verfügung gestanden hat. Der Nutzungsumfang ist – bei einer betrieblichen/beruflichen Tätigkeit – nicht ausschlaggebend.

Vor Anwendung der o. b. und , bleibt abzuwarten, ob diese im Bundessteuerblatt II veröffentlicht werden.

Zu beachten ist außerdem, dass ein Steuerpflichtiger mit zwei betrieblich/beruflich veranlassten Arbeitszimmern den Höchstbetrag nur einmalig geltend machen kann, vgl. (beachte: anhängiges Revisionsverfahren, Az. VIII R 15/15). Nutzen zwei Steuerpflichtige innerhalb eines gemeinsamen Hauses/einer gemeinsamen Wohnung stattdessen zwei häusliche Arbeitszimmer, kann der Höchstbetrag auch zweimal berücksichtigt werden.

VI. Abzugsfähige Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers

Kommt ein Abzug der Aufwendungen in Betracht, da sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befindet oder dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind insbesondere die Aufwendungen für:

  • Miete,

  • Abschreibung für Abnutzung des Gebäudes (wenn das Gebäude Eigentum des Steuerpflichtigen darstellt), berücksichtigt werden auch die AfA-Beträge gem. § 7a EStG

  • Schuldzinsen (Kredite, die im Zusammenhang mit dem Gebäude/der Wohnung stehen)

  • Wasser- und Energiekosten

  • Reinigungskosten

  • Grundsteuer, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung etc.

  • Renovierungskosten

  • Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen

als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung sind die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden nicht direkt zuordenbaren Aufwendungen (Gesamtaufwendungen) des Gebäudes/der Wohnung zu ermitteln und anteilig für das häusliche Arbeitszimmer zu berücksichtigen.

VII. Berechnung der Aufwendungen, die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen

Der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil der Aufwendungen ist nach dem Verhältnis der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche ermittelten Verhältnis der Wohnung zur Fläche des häuslichen Arbeitszimmers aufzuteilen. Zubehörräume sind in diese Berechnung grundsätzlich nicht mit einzubeziehen. Zubehörräume sind solche Räume, die dem Wohnen nur mittelbar dienen und ihrer Funktion nach lediglich eine untergeordnete Bedeutung haben, , BStBl. 2015 II, S. 382, Tz. 42. Befindet sich das häusliche Arbeitszimmer jedoch in einem solchen Zubehörraum und entspricht dieses nach seiner Funktion, baulichen Beschaffenheit, Lage und Ausstattung dem Standard eines Wohnraumes, gehört es zu den Haupträumen der Wohnung. Der Anteil der Fläche, der auf dieses häusliche Arbeitszimmer entfällt, ist dann in die Flächenberechnung mit einzubeziehen. Die Fläche der übrigen Zubehörräume auf dem Dachboden, im Keller, sind weiterhin nicht in die Wohnflächenberechnung mit einzubeziehen.

Der prozentuale Anteil, der auf das häusliche Arbeitszimmer entfällt, berechnet sich wie folgt:

Wohnfläche der Wohnung des Hauses inkl. häusl. Arbeitszimmer × 100
Fläche des häuslichen Arbeitszimmers

Die Gesamtaufwendungen des Gebäudes sind dann in Höhe des ermittelten Anteils zu berücksichtigen. Aufwendungen, die direkt zugeordnet werden können, z. B. für die Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers, werden zu den anteiligen Aufwendungen addiert und die Summe stellt dann die gesamten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer dar. Diese sind dann je nach Rechtslage unbeschränkt, begrenzt auf 1.250,00 EUR oder insgesamt nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig.

VIII. Ersatzleistungen des Arbeitgebers

Ersatzleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers können nicht steuerfrei gezahlt werden. Es handelt sich bei den Zahlungen um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Gleiches gilt bei Zahlung eines pauschalen Bürokostenzuschusses oder bei Übernahme der Kosten für die Büroeinrichtung (z. B. Telefon, Faxgerät, Kopierer usw.). Eine steuerfreie Ersatzmöglichkeit haben lediglich öffentliche Arbeitgeber, die die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG anwenden können, ABC des Lohnbüros, Juni 2016, Rz. 669.

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Fundstelle(n):
HAAAG-41833